Amtsgericht Köln, Beschluss vom 06.11.2013 – 125 C 388/13
Az: 125 C 388/13
Amtsgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
… / …
hat das Amtsgericht Köln
am 06.11.2013
durch den Richter am Amtsgericht Mücher
beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers wird nicht abgeholfen; sie wird dem Landgericht Köln vorgelegt.
Gründe:
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Streitwertabänderung verweist das Gericht auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.2013.
Zur Begründetheit ist darauf zu verweisen, dass es vor dem 9.10.2013 keine einschlägige gesetzliche Streitwertbemessung gab. Der Streitwertbemessung des Oberlandesgerichts ist nicht zu folgen. Die Praxis einiger – insbesondere auch der Kölner – Gerichte, selbst für kleinste Urheberrechtsverletzungen Streitwerte von mehreren Tausend Euro anzusetzen hat der Gesetzgeber – so der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich – als „Abzocke“ angesehen. Es wäre eine Missachtung des Willens des Gesetzgebers, sich auf eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zu berufen, die Teil des Problems ist, weil sie die vom Gesetzgeber abgelehnte Praxis gefördert und gefestigt hat.
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