Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian vor, der im Auftrag der DigiRights Administration GmbH eine behauptete Urheberrechtsverletzung wegen illegalen Filesharings des Musiktitels “Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha)” abmahnt.
Gefordert wird von Rechtsanwalt Daniel Sebastian die
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags in Höhe von 600,00 EUR
- Löschung aller Dateien und Kopien vom Rechner des Abgemahnten
Gegenstand der Abmahnung ist ein Soundtracktitel “Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha)” des Fußballspiels „FIFA 13„
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Computerspiel “FIFA 13″ illegal im P2p-Netzwerk BitTorrent getauscht zu haben, in welchem der Song “Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha)” enthalten sei.
Inhalt des Abmahnschreibens
Zunächst wird mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Daniel Sebastian die die rechtlichen Interessen der DigiRights Administration GmbH vertritt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Vollmacht nicht erforderlich sei und eine Zurückweisung gemäß § 174 BGB nicht erfolgen könne.
Sodann wird mitgeteilt, dass die DigiRights Administration GmbH Inhaberin das ausschließliche Recht inne habe, die Tonaufnahme Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha) im Internet in File-Sharing Netzwerken, sog. Tauschbörsen, öffentlich zugänglich zu machen.
Durch die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke im Internet, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen oder File-Sharing-Systeme, wie z.B. Bittorrent und eDonkey/eKad, entstünden der DigiRights Administration GmbH erhebliche Schäden. Sie habe daher die Firma SKB UG mit der Überwachung der File-Sharing-Systeme beauftragt, um diese auf Angebote hin überprüfen zu können, die ihre Rechte verletze, und die Identität der Verletzer offen zu legen.
Aufgrund der von der Firma SKB UG beweissicher ermittelten und dokumentierten Daten sei in einem Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln am 28.05.2013 ein Beschluss erwirkt und unser Mandant ermittelt worden.
Aus der erteilten Auskunft gehe hervor, dass die bezeichnete IP-Adresse zu dem genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit speche ein Anscheinsbeweis dafür, dass unser Mandant als Anschlussinhaber die Verletzungshandlung auch selbst begangen habe (BGH, Urteil vom 12.05.2010, AZ: I ZR 121/08).
Aufgrund der Ermittlungen stehe fest, dass vom Internetanschluss unseres Mandanten das Computerspiel „FIFA 13″ durch das Verwenden einer Internettauschbörse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht worden sei. Dieses Computerspiel enthalte das verfahrensgegenständliche Werk „Featurecast — Got That Fire (Oh La Ha)“, an dem die DigiRights Administration GmbH ausschließliche Nutzungsrechte innehalte, die durch diese illegale Verbreitung verletzt worden sei.
Sodann wird auf folgendes hingewiesen:
„Sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen wollen, die Verletzungshandlung selbst nicht begangen zu haben, so träfe Sie zur Entkräftung des Anscheinsbeweises eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, AZ: 6 W 95/09). Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, die Tat zu bestreiten oder pauschal auf Dritte zu verweisen. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, haften Sie als Täter der Rechtsverletzung.“
Damit stehe fest, dass vom Internetanschluss unseres Mandanten aus die oben genannte Tonaufnahme zum Download angeboten worden sei, wodurch die Rechte der DigiRights Administration GmbH, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt worden seien.
Unser Mandant wurde aufgefordert,
„es ab sofort zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der DigiRights Administration GmbH zum Download anzubieten und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr lediglich dadurch ausgeräumt werden könne, wenn unser Mandant eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte, unbedingte, unwiderrufliche und eigenhändig unterzeichnete Unterlassungserklärung abgebe.
Hierzu wurde eine Frist bis zum 13.12.2013 gesetzt. Nach deren Ablauf der DigiRights Administration GmbH empfohlen werde, ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen unseren Mandanten einzuleiten.
Im weiteren wurde mitgeteilt, dass die DigiRights Administration GmbH mangels anderer Anhaltspunkte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgehe, dass unser Mandant selbst als Täter der Urheberechtsverletzung hafte. Den Entwurf einer dieser Konstellation entsprechenden Unterlassungserklärung wurde beigefügt, der insoweit auch nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe.
Gehe die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der oben genannten Frist ein, werde RA Sebastian der DigiRights Administration GmbH raten, sofort eine einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten zu beantragen. Dies könne für unseren Mandanten zu erheblichen Kosten führen.
Da die DigiRights Administration GmbH im Moment davon ausgehe, dass unser Mandant die Rechtsverletzung selbst begangen habe, stünden dieser sowohl Aufwendungs- als auch Schadensersatzansprüche gegen unseren Mandanten zu.
Im Einzelnen werden folgende Positionen geltend gemacht:
„1. Schadensersatz wird nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnet. Unterschiedliche Gerichte haben hierzu unterschiedliche Höhen zu unterschiedlichen Werkarten zugesprochen. So wurden z.B. vom LG Düsseldorf 300,00 EUR für nur eine Tonaufnahme zugesprochen, vom AG Hamburg 2.500,00 EUR für ein Musikalbum und vom LG Köln 1.000,00 EUR für einen Kinofilm, sowie 600,00 EUR für ein Computerspiel. Den jeweiligen Betrag würde meine Mandantschaft von Ihnen im Falle der täterschaftlichen Begehung und des Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens fordern.
2. Der Aufwendungsersatz enthält verschiedene Positionen.
Anwaltsgebühren.
Hierfür besteht im Falle Ihrer Haftung als Täter, wie auch als Störer, ein Anspruch meiner Mandantschaft gegen Sie jedenfalls auf Freistellung von den Gebühren. In welcher Höhe Sie dafür tatsächlich haften werden, ist ungewiss, da nach der aktuellen Reform des Urhebergesetzes diese Ersatzansprüche auf die Gebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR beschränkt sein können. Allerdings kommt auch in Betracht, dass diese Beschränkung im konkreten Fall unbillig ist. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Verbraucherzentrale ein Gutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass in über 80% der Filesharing-Fälle diese Ausnahmevorschrift greifen wird. Insbesondere in Fällen, in denen ein aktuelles Musikalbum, ein Sampler, ein Kinofilm, Computerspiel oder auch eine oder mehrere Singles über einen sogenannten Chartcontainer öffentlich über eine Tauschbörse verteilt worden sind, werden danach von dieser Ausnahme erfasst sein. Auch der Gesetzgeber hat betont, dass Täter in Fällen, in denen ein ganzer Chartcontainer zur Verfügung gestellt wurde, nicht im Rahmen der Begrenzung des Erstattungsanspruches privilegiert werden sollen. Danach wäre eine Begrenzung des Erstattungsanspruches auf Gebühren (in Klammern hinter dem Gegenstandswert inklusive Post- und Telekommunikationspauschale) aus einem Gegenstandswert von lediglich 1.000,00 EUR (124,00 EUR) nicht einschlägig. In diesen Fällen kämen dann auch Gebühren aus Gegenstandswerten von 10.000,00 EUR (745,40 EUR) für eine Single bis zu 50.000,00 EUR (1.531,90 EUR) für ein Album in Betracht.
Hinzu kommt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden. Diese erhöhen den Gegenstandswert um die jeweils geltend gemachte Schadensersatzposition, also mindestens auf insgesamt 1.300,00 EUR (169,50 EUR).
Kosten des Auskunftsverfahrens
Wie oben bereits erklärt, wurde Ihre Identität erst durch ein vorgelagertes Gerichtverfahren mit anschließender Auskunft des ISP erlangt. Die Kosten dieses Verfahrens liegen bei 200,00 EUR Gerichtkosten für den Beschluss sowie 281,30 EUR Anwalts-kosten (bzw. 265,70 EUR bei Antragstellung vor dem 01.08.2013) inklusive Post- und Telekommunikationspauschale. Für diese Kosten haften Sie als Täter oder Störer jedenfalls anteilig.
Für die Auskunft berechnet der ISP (Internet Service Provider) durchschnittlich ca. 3,50 EUR pro IP Adresse, die Sie als Täter oder Störer ebenfalls schulden.
Die Kosten der Ermittlung der Urheberrechtsverletzung durch den technischen Dienstleister kommen hinzu.“
Mitgeteilt wird weiter, dass aufgrund der Unklarheiten im Sachverhalt und auch der Rechtslage im Moment unterschiedliche Höhen in Betracht kämen.
Um dieser Unsicherheit für beide Seiten gerecht zu werden, habe sich die DigiRights Administration GmbH entschlossen, unserem Mandanten ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Ein Vergleich sei ein Vertrag, durch den beide Seiten anerkennen, dass gewisse Unsicherheiten und Risiken bestünden und daher die Angelegenheit lieber außergerichtlich und einvernehmlich erledigen möchten.
Die DigiRights Administration GmbH bietet unserem Mandanten daher an, die außergerichtliche Erledigung aller aus der oben bezeichneten Urheberrechtsverletzung gegen unseren Mandanten oder seiner Haushaltsangehörigen möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von
600,00 EUR.
Bei Annahme des Angebotes und Zahlung des Betrages sei die Angelegenheit für unseren Mandanten erledigt.
Unser Mandant habe auch die Möglichkeit, alle Positionen in einem Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen. Dies berge allerdings das Risiko deutlich höherer Kosten.
Für die Annahme des Vergleichsangebotes wurde eine Frist bis zum 19.12.2013 gesetzt. Ebenso für den Eingang der Vergleichssumme auf dem Konto von RA Sebastian.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, müsse unser Mandant damit rechnen, dass die DigiRights Administration GmbH RA Sebastian sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftrage. In diesem Fall werde RA Sebastian der DigiRights Administration GmbH raten, jedenfalls folgende Kosten einzuklagen:
„1. Aufwendungsersatz
1,3 Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale: 745,40 EUR.
2. Schadensersatz
Im Wege der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz für einen Tonaufnahme: 300,00 EUR.
3. Summe
1.045,40 EUR.“
Letztlich wird unser Mandant noch auf folgendes aufmerksam gemacht:
„Sofern Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Prozess verlieren, entstehen Ihnen voraussichtlich 811,69 EUR weitere Kosten, so dass Ihr Prozessrisiko in der 1. Instanz voraussichtlich bei 1.857,09 EUR liegt. Dieses Risiko können Sie nur durch Annahme des Vergleichsangebotes ausräumen.“
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