Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015 – 30 C 1443/14 (68)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherileitsleistung in Höhe von 1101 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.255,80 Euro für durch eine Abmahnung entstandene Rechtsanwaltskosten sowie wegen unerlaubter Verwertung eines geschützten Filmwerks über ein Filesharing Netzwerk.

Die Klägerin hat aufgrund eines Rahmenlizenzvertrags die Nutzungs- und Verwertungsrechten unter anderem an dem Film „Silver Linings“. Die Beklagte unterhielt im Jahr 2013 in ihrem Appartement einen Internetanschluss, den sie mit der WPA2-Technik gesichert und mit dem Passwort **SP-215C75061 * verschlüsselt hat. Das Appartement lag in einer Wohnanlage mit insgesamt 52 Einzimmer-Appartements in einer Größe von 18 – 25 Quadratmetern.

Am 06.05.2013 mahnte dieKlägerin die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten ab und forderte sie auf bis zum 20.05.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben wegen unerlaubten Anbietens des Films „Silver Linings“ in der deutschen Fassung über ein Filesharing Netzwerk zum Download. Gleichzeitig unterbreitete sie der Beklagten das Angebot zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags von 800,- Euro.

Auf die Klageandrohung der Klägerin hin gab die Beklagte am 04.03.2013 die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies aber die weitergehenden Ansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, Online-Ermittlungen der Gesellschaft Guardaley Ltd. hätten ergeben, dass dies Filmwerk am 01.03.2013 um 15:02.08 Uhr unter der IP-Adresse 93.194.91.144 und am 03.03.2013 um 6:33.5B Uhr unter der IP-Adresse 91.2.121.141 über ein Filesharing Netzwerk anderen Nutzern zum Tausch angeboten worden sei. Auf einen entsprechenden Beschluss im Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln hin habe der Provider Deutsche Telekom AG die Klägerin informiert, dass die IPAdressen dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen seien.

Am 01.03. und 03.03.2013 könne nur die Beklagte ihren mit WPA2-Technik gesicherten und mit dem Passwort **SP-215C75061* verschlüsselten WLAN-Anschluss genutzt haben. Denn ein mit einem so langen und komplexen Passwort geschützter WLANRouter mit WPA2-Verschlüsselung sei praktisch unüberwindbar und könne von Dritten nicht unbefugt genutzt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, soweit sich wie hier nach Gestattungsverfahren und Auskunft des Providers die Informationen über die Rechtsverletzung auf eine Privatperson als Anschlussinhaber konkretisierten, bestehe die tatsächliche Vermutung für deren persönliche Verantwortlichkeit.

Die Klägerin meint, sie habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von jedenfalls 400,- Euro sowie auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jedenfalls 755,80 Euro (1,3 Geschäftsgebühr aus Streitwert von 15.000,- Euro nebst Auslagenpauschale). Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten habe sie einen Zahlungs- und nicht bloß einen Freistellungsanspruch, nachdem die Beklagte ihre Ansprüche zurückgewiesen habe. Schließlich könne sie von der Beklagten die Erstattung der ihr durch die Ermittlungen entstandenen Aufwendungen in Höhe von 100,- Euro verlangen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Klägerin 1.255,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsensoftware genutzt und auf ihrem Computer auch keine Tauschbörsensoftware installiert. Sie kenne den Film nicht und interessiere sich nicht für die Filmrichtung „Romantische Komödie“. Am 01.03. um 15.02 Uhr sei sie zum Einkaufen in der Stadt gewesen, um ein Retro-Kleid für ein Date zu erwerben, und habe ihren Laptop im Rucksack dabei gehabt. Am 03.03. um 6.33 Uhr habe sie nach einer Feier mit Freunden am Vorabend bis gegen Mittag geschlafen. Bei Einschalten ihres Computers würden über 40 WLAN-Anschlüsse gezeigt, so dass 40 Personen von ihrer Wohnung aus auf das WLAN-Netzwerk der Beklagten zugreifen könnten. Eine WPA2-Verschlüsselung zu knacken sei einfach. Auf Youtube gebe es Anleitungsvideos für Laien.

Die Beklagte meint dazu, ein mit WPA2 gesichertes und mit einem hinreichend sicheren Passwort verschlüsseltes WLAN könne bis heute nicht von Dritten unbefugt genutzt werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.07.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterung und Ergänzung in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2015. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten auf BI. 180 ff. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 06.02.2015 verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 04.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig gem. § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. GerJZustVO vom 16.09.2008. Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit, da das Klagebegehren sich auf Schadensersatzansprüche infolge von Urheberrechtsverletzungen richtet.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 UrhG sowie auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro aus § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG sowie auf Erstattung der Aufwendungen für die Ermittlung. Denn die Beklagte ist nicht passivlegitimiert:

1. Die Beklagte hat nicht als Täterin oder Teilnehmerin das behauptete Urheberrecht der Zedentin verletzt, indem sie unerlaubt den streitgegenständlichen Film durch Herunterladen kopiert (§ 16 UrhG) sowie durch Anbieten zum Download auf ihrer Festplatte über das Netzwerk Bittorrent öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19 a UrhG).

a) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Privatperson zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185 S. 330 ff. Rn. 12, OLG Köln MMR 2010 S. 44 f.). Hier behauptet auch die Klägerin, nach Ermittlungen der Guardaley Ltd. sei der streitgegenständliche Film am 01.03.2013 um 15:02 Uhr und erneut am 03.03.2013 um 6.33 Uhr über ein Filesharing Netzwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, jeweils unter einer IP-Adresse, die die Deutsche Telekom AG dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob Guardaley Ldt. und Deutsche Telekom AG IP-Adresse und Internetanschluss korrekt ermittelt haben.

b) Denn die Beklagte hat die bestehende tatsächliche Vermutung entkräftet und ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie Umstände dargelegt und bewiesen hat, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass ein Dritter – ein Hacker aus den umliegenden Appartements und nicht die Beklagte – die Tat begangen hat (vgl. OLG Hamm NJOZ 2012 S. 975). So hat die Beklagte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung substantiiert vorgetragen, bei Einschalten ihres Computers würden über 40 WLAN~Anschlüsse gezeigt, so dass 40 Personen von ihrer Wohnung aus auf das WLAN-Netzwerk der Beklagten zugreifen könnten. Der Computer sei sowohl am 01.03. um 15.02 Uhr als auch am 03.03. um 6.33 Uhr ausgeschaltet gewesen, da sie am Nachmittag des 01.03 zum Einkaufen in der Stadt gewesen sei und am frühen Morgen des 03.03. noch geschlafen habe.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen und durch Parteivernehmung und Ergänzung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2015 bewiesen, dass sie im März 2013 einen Router der Telekom mit WPS-Technologie nutzte. Die Beklagte hat den genutzten Router auf einem Lichtbild ihres Appartements als ihren identifiziert. Der Sachverständige hat dazu detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dabei handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Router W502V der Telekom, der an seinem eigenständigen Design erkennbar sei. Bei Einrichtung des Routers durch einen Telekomtechniker sei davon auszugehen, dass die WPSFunktion zur Einrichtung genutzt worden sei. Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung war es damit für einen Hacker aus den umliegenden Appartements innerhalb kurzer Zeit und mit einfachen Mitteln möglich, das Passwort **SP215C75061 * herauszufinden und es für einen Einbruch in das W-LAN der Beklagten zu nutzen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Router mit Pushbutton- oder PINMethode genutzt hat. Denn nach Auskunft des Sachverständigen sind beide Methoden gleich anfällig für Hacker, da nur eine achtstellige PIN erforderlich ist, damit der Router das 12stellige Passwort preisgibt und zum Rechner sendet. Zwar hat die Telekom nach der Recherche des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einen Sicherheitshinweis auch zu diesem Router erteilt. Damit war die Sicherheitslücke aber noch nicht geschlossen. Denn nach Auskunft des Sachverständigen war dazu weiter erforderlich sich eine sicherere Software herunterzuladen mit dem Risiko, dass der Router dadurch unbrauchbar wird.

Die Beklagte war nicht darüber hinaus gehalten, Nachforschungen über eine etwaige Täterschaft eines Dritten anzustrengen und das Ergebnis vorzutragen. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht soweit dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären und/oder sogar mitteilen müsste, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung ist (LG Frankfurt BeckRS 2013, 06455).

Umgekehrt ist es gerade nicht nachvollziehbar, weshalb die aus den USA stammende Beklagte, die – wie in der Verhandlung deutlich wurde – die deutsche Sprache nicht flüssig beherrscht eine deutsche Fassung eines amerikanischen Films herunterladen sollte.

Die Klägerin hat demgegenüber keine hinreichend für eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin sprechenden Umstände dargelegt und dafür auch keinen ausreichenden Beweis angeboten. Die Klägerin beschränkt sich in ihrem diesbezüglichen Vortrag auf ein bloßes Bestreiten des Beklagtenvortrags.

2. Die Beklagte haftet als Inhaberin des Internetanschlusses auch nicht als Störerin auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG).

Denn als Störer kann nur in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, insbesondere durch die Verletzung von Prüf- und Sicherungspflichten. Dazu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, zumal sie die Sicherung des Anschlusses mit WPA2-Technik und die Verschlüsselung mit einem langen Passwort unstreitig gestellt hat. Auch hat die Beklagte keine Prüfpflichten verletzt, indem sie nach Einrichtung des Routers mit der relativ unsicheren WPS-Technologie diesen nicht mehr auf den neuesten Stand der Technik gebracht hat. Denn es würde einen privaten Verwender wie die Beklagte unzumutbar belasten, wenn ihm zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Der Prüfungspflicht hat die Beklagte vielmehr genügt, indem sie mit dem Passwort und der PIN jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen eigesetzt hat (so BGH NJW 2010 S. 2061 ff. Rn. 23).

Das Herunterladen der neuen Software auf den Sicherheitshinweis der Telekom hin hingegen war der Beklagten nicht zumutbar, zumal nach Auskunft des Sachverständigen damit das Risiko der Unbrauchbarkeit des Routers einherging.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.255,80 Euro

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