Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 31.03.2015 – 2 W 22/15
Vorinstanz: LG Bremen – 4 0 2227/14 –
Die Einlegung bestimmender Schriftsätze, zu denen auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört, ist per E-Mail nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprich, d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
Beschluss
In der Beschwerdesache
… Bremen
Antragsteller
gegen
1. Rechtsanwalt … Bremen,
2. Rechtsanwälte … Bremen,
3. Rechtsanwälte … Bremen
Antragsgegnerinnen
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht Dr. … und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. …
am 31.03.2015 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.02.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht geht jedenfalls zutreffend davon aus, dass nach wie vor eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlt.
Ein für sich genommen wirksamer Prozsskostenhilfeantrag nach § 117 Abs. 1 ZPO liegt vor.
Die Einlegung bestimmender Schriftsätze, zu denen auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehört, ist per E-Mail nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (siehe BGH, Beschluss vom 14.01.2010, VII ZB 112/08, NJW 2010, 2134, Rn. 15). Das ist hier allerdings nicht der Fall.
Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei eines Schriftsatzes übermittelt wird, die die (eingescannte) eigenhändige Unterschrift des Verfassers enthält (siehe BGH, Beschluss vom 04.11.2014, II ZB 25/13, BeckRS 2015, 02353; Beschluss vom 04.12.2008, IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357f., Rn. 9 m.w.Nw.). Eine solche Datei entspricht der Schriftform.
Der hier eingereichte PKH-Antrag vom 29.12.2014 enthielt keine Unterschrift. Mit ihm wurde nur ein eingescanntes Schreiben des Antragstellers an die Geschäftsleitung der swb mit Unterschrift eingereicht; diese Unterschrift betrifft aber nur das Schreiben an die swb vom 21.10.2006 und ersetzt nicht die Unterschrift des PKH-Antrags vom 29.12.2014.
Der E-Mail vom 02.02.2015 ist allerdings eine eingescannte Seite mit Unterschrift des Antragstellers beigefügt. Diese Unterschrift deckt zwar lediglich die letzten vier Absätze des Antrags sowie die letzte Zeile des vorangegangenen Absatzes ab; jedoch lässt sich aus dem von ihn hergestellten Zusammenhang mit der E-Mail, die wiederum auf den ursprünglichen PKH-Antrag vom 29.12.2014 Bezug nimmt, mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass der Antragsteller seine Unterschrift auf seine gesamte E-Mail erstrecken wollte. Alles andere ergäbe keinen Sinn.
Gleichwohl unterliegt der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe der Zurückweisung. Es fehlt nämlich die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
Hierfür ist gemäß § 117 Abs. 3 ZPO jedenfalls dann die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erforderlich, wenn dies — wie hier — vom Gericht verlangt wird (siehe Schreiben des Landgerichts vom 27.01.2015). Eine entsprechende — vom Antragsteller zu unterschreibende — Erklärung ist nicht zur Akte gelangt. Dabei mag dahinstehen, ob der Antragsteller, wie er mit Schreiben vom 26.02.2015 behauptet, dem Landgericht eine solche Erklärung per E-Mail übersandt hat. Weder war die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (s.o.) versehen, noch befindet sich in der Akte der Ausdruck einer eingescannten Seite, die die verlangte vom Antragsteller unterschriebene Erklärung enthält.
In Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 3 ZPO) kann daher die PKH-Gewährung nicht erfolgen.
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