AG Walsrode Urteil vom 23.11.2004 – Az.: 7 C 727/04
Verkündet am 23.11.2004
Amtsgericht Walsrode
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX, Bremen
– Kläger –
Prozessbevollm.: RAe. Beier & Beier, Bremen
gegen
1) XXX, Essel,
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Walsrode im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.11.2004 durch der Richter XXX für Recht erkannt:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 118,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2004 Zug um Zug gegen Rückübereignung eines Hagerty Sprühsauger Waschsauger Nasssauger, zu zahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag ergibt sich aus der vereinfachten Vollstreckungsmöglichkeit für Zug-um-Zug-Leistungen bei der Feststellung des Annahmeverzuges gemäß § 756 ZPO.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Versandgebühren Zug um Zug gegen Rückübereignung des Gerätes aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB zu.
Die Kaufsache ist unstreitig mängelbehaftet. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob der Defekt an der Pumpe bzw. dem Schlauch auf Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Unstreitig ist ein Rad abgebrochen und der Motor aus der Aufhängung gerissen. Diese Mängel lagen jedenfalls zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vor. Unstreitig sind sie vom Kläger beim Auspacken des Paketes festgestellt worden. Der Gefahrübergang erfolgte hier gemäß § 446 BGB bei der Übergabe der Sache an den Kläger. Eine Vorverlegung des Gefahrüberganges gemäß § 447 BGB ist nicht erfolgt. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob die Versendung der Kaufsache hier angesichts des Angebotes des Klägers, das Gerät bei dem Beklagten abzuholen, wirklich auf sein Verlangen hin erfolgte, da die Vorschrift des § 447 BGB gemäß § 474 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Kläger ist Verbraucher, der Beklagte Unternehmer im Sinne von §§ 474 Abs. 1, 14 BGB. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Dabei sind daran keine übersteigerten Ansprüche zu stellen. Für die Unternehmereigenschaft des Beklagten spricht, dass er in einem ganz erheblichen Umfang als Verkäufer bei Internetauktionen aufgetreten ist. Seine e-Mail Adresse deutet zudem auf eine Firma hin. Letztendlich ist es unerheblich, ob der Beklagte hier – wie von ihm behauptet – tatsächlich in der Abwicklung seiner ehemaligen Firma handelt, da jedenfalls der Verkauf in dem genannten Umfang als gewerblich zu betrachten ist. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der entsprechende Vortrag auch mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch steht, dass das fragliche Gerät vor der Weiterversendung an den Kläger erst von einem Dritten übersandt worden ist. Damit kann es sich kaum um ein von der ehemaligen Firma des Beklagten genutztes Gerät handeln.
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Angabe „keine Garantie“ tatsächlich als Gewährleistungsausschluss zu werten ist, kann sich der Beklagte gemäß § 475 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Die erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist erfolgt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Insoweit war der unvollständige Klageantrag des Klägers durch den Inhalt der Anspruchsbegründung auszulegen. Gemäß §§ 293 ff BGB ist der Beklagte mit der Rücknahme des Gerätes in Verzug geraten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Unterschrift
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