AG Bremen, Beschluss vom 03.12.2015 – 62 F 3721/12 SO

Amtsgericht Bremen

Beschluss

In der Kindschaftssache

betreffend die elterliche Sorge für …Bremen,

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht M. am 03.12.2015 beschlossen:

Das Gesuch des Kindesvaters, den Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO.

Befangenheit meint dabei eine unsachliche innere Einstellung zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, wobei nicht darauf abzustellen ist, ob der Sachverständige sich selbst als befangen sieht, es genügt, dass Tatsachen vorliegen; die aus der Sicht der Partei geeignet sind, die Unparteilichkeit zu befürchten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2015 — 2 WF409/14). Maßstab ist insoweit, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (OLG Frankfurt a. a. 0.).

Die Behauptung des Kindesvaters, der Sachverständige habe mangelnde Sorgfalt angewandt ist nicht geeignet seine Parteilichkeit zu begründen.

Inhaltliche Mängel einer gutachterlichen Äußerung oder mangelnde Sachkunde des Sachverständigen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.06.2014 — 15 WF 82/14). Mängel der Begutachtung können allenfalls dann Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen rechtfertigen, wenn sie nach Art oder Häufung den  Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken (so auch OLG Karlsruhe – 14 W 43/09).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit ist bezüglich der Grundlagenermittlung zu beachten, dass diese wegen mangelnder Mitwirkung des Kindesvaters eingeschränkt war. Soweit der Kindesvater eine selektive Informationsnutzung in Bezug auf sich aus der Akte  ergebende Informationen bemängelt, vermag dies kritisch zu hinterfragen sein und im Rahmen der Sachentscheidung überprüft werden. Im Hinblick auf die Art und Häufung kann sie aber nicht den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit rechtfertigen. Ob die Einwendungen des Kindesvaters bezüglich Methodik und fachlicher Richtigkeit inhaltlich zutreffen und ob das Gutachten verwertbar ist, ist nicht im Rahmen der Befangenheitsprüfung, sondern vielmehr im Rahmen der Sachentscheidung selbst zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff ZPO zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Beschwerde soll begründet werden. Die. Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt werden.

M.

Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt

Amtsgericht Bremen, 04.12.2015

Siehe auch die Entscheidung des OLG Bremen 4 WF 2/16

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