AG Bremen, Urteil vom 19.01.2016 – 18 C 308/15
Amtsgericht Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Vtours GmbH, Aschaffenburg
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
M. O., Bremen
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen
hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2016 durch die Richterin am Amtsgericht V. für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Stornokosten aufgrund einer nicht angetretenen Reise.
Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 02.08.2014 über das Internetportal „ab-in-den-urlaub.de“ für sich und eine weitere Person bei der Klägerin eine Reise vom 18.08.2014 bis zum 25.08.2014 nach Alanya zu einem Gesamtreisepreis von 1.151,00 € gebucht. Die Klägerin habe die Reise mit E-Mail vom 02.08.2014, 9:03 Uhr an die E-Mail-Adresse des Klägers XXX@hotmail.de bestätigt. Eine Zahlung des Reisepreises sei trotz Mahnung vom 10.08.2014 nicht erfolgt, so dass die Klägerin die Reise am 17.08.2014 gemäß Ziff. 8 letzter Absatz i.V.m. Ziff. 6 der vereinbarten Reisebedingungen, storniert habe. Trotz Mahnung vom 25.08.2014 habe der Beklagte die in Rechnung gestellten Stornokosten i.H.v. 921,00 € nicht ausgeglichen.
Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Inkassokosten um 32,00 € und hinsichtlich der Klagforderung um 0,20 € zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 920,80 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 sowie 72,00 € vorgerichtliche Inkassokosten, 7,50 € Auskunftskosten und 35,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, eine Reise bei der Klägerin gebucht zu haben. Er habe seinerzeit über keinen Internetanschluss und auch keine E-Mail Adresse verfügt. Die E-Mail-Adresse, über die eine Buchung erfolgt sei, gehöre ihm nicht und sei ihm unbekannt. Auch habe er keine dritte Person mit der Buchung beauftragt. Er ist zudem der Auffassung, dass die Stornoklauseln unwirksam seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Buchung durch den Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte bestreitet, dass er eine Reise bei der Klägerin gebucht habe und die E-Mail Adresse XXX@hotmail.de ihm gehöre. Die Klägerin hat als Beweis dafür, dass die Reise über das Internetportal „ab-in-den-urlaub.de“ gebucht wurde, die Vernehmung ihrer Mitarbeiterin Frau K. angeboten. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dadurch der Beweis erbracht worden wäre, dass eine Buchung, durch den Beklagten erfolgt ist. Weiteren Beweis dafür, dass der Beklagte es war, der die Buchung getätigt hat, hat die Klägerin nicht angeboten.
Die Klägerin ist mithin beweisfällig geblieben, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
– wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
V.
Richterin am Amtsgericht
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