SG Hannover, Beschluss vom 31.05.2016 – S 43 AS 1514/16 ER
Sozialgericht Hannover
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
U. G., Bruchhausen-Vilsen
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387,28239 Bremen
gegen
Jobcenter im Landkreis Diepholz, Amtshof 3, 28857 Syke
– Antragsgegner –
hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 31. Mai 2016 durch den Richter L. beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. April 2016 (Az.: S 43 AS 1321/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17. März 2016 in Form des Zuweisungsbescheides vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner hat die die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
A.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Eingliederungsvereinbarung, die durch Verwaltungsakt erlassen worden ist.
Der am … 1956 geborene Antragsteller bezieht seit November 2014 vom Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der Antragsgegner beabsichtigte, mit dem Antragsteller eine neue Eingliederungsvereinbarung mit Entwurf vom 11. Februar 2016 abzuschließen. Der Antragsteller weigerte sich am 17. März 2016, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Daraufhin erließ der Antragsteller mit Bescheid vom 17. März 2016 die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (Eingliederungsverwaltungsakt), wobei er die Gültigkeitsdauer von 17. März 2016 bis 15. Oktober 2016 festlegte und hinsichtlich der Bewerbungskosten folgende Klausel aufnahm: „Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III,sofern Sie diese zuvor beantragt haben„. Inhalt ist ferner eine Teilnahme an der Maßnahme .Jobcoach“ in der Zeit vom 4. April 2016 bis 3. Oktober 2016, deren Details noch im separaten Zuweisungsbescheid vom selben Tag enthalten sind, sowie eine Bewerbungsverpflichtung von zwölf Bewerbungen pro Monat.
Mit Schreiben vom 30. März 2016, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2016. Zur Begründung führte an, dass hinsichtlich der Dauer des Eingliederungsverwaltungsaktes kein Ermessen ausgeübt worden sei und der Bescheid eine rechtswidrige Bewerbungskostenklausel enthielte, da die Klausel zu unbestimmt sei.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, dass die siebenmonatige Laufzeit zwar vom Regelfall abweiche, dies aber dadurch gerechtfertigt sei, dass der Kläger an der Maßnahme .Jcbccach“ teilnehmen solle, welche erst zu dem Endzeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung ende. Die Bewerbungskostenklausel sei nicht als rechtswidrig anzusehen, da der Antragsgegner drei Euro pro nachgewiesene Bewerbung bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro jährlich gewähre. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei ein teilbarer Verwaltungsakt, sodass die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Bewerbungsklausel nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes in Gänze führe.
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 2016, eingegangen am selben Tag, Klage mit dem Begehren, den Eingliederungsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben bzw. hilfsweise nach Zeitablauf der Gültigkeitsdauer die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes festzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlich das Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 stellte der Antragsteller unter Bezug auf die Begründung im obigen Klageverfahren am selben Tag beim hiesigen Gericht den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. April 2016 (Az.: S 43 AS 1321/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit verweist der Antragsgegner auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
Der Antrag sei im Sinne eines Rechtschutzbedürfnisses nicht gerechtfertigt, da er sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme ab 4. April 2016 richte, die ohnehin nicht angetreten ist, wobei eine nachträgliche Teilnahme an dieser Maßnahme nicht mehr möglich sei. Ein Vorgehen erst gegen eine mögliche Sanktion sei zumutbar. Auch die Beanstandung der Dauer der Eingliederungsvereinbarung rechtfertige ein Eilverfahren nicht.
Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorlagen.
B.
I.
Der nach § 86b Abs. 1 S.1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Antrag ist nach summarischer Prüfung begründet. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung, sodass von einem Überwiegen des Aufschubinteresses auszugehen ist.
1. Gegenstand des hiesigen Rechtstreites ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides.
Die Klagen gegen den Eingliederungsverwaltungsakt hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Var. 5 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Gegenstand der Klage und mithin des hiesigen Eilrechtschutzes ist vorliegend auch die Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme .Jobcoach„, da ausweislich des Wortlautes („Sie nehmen an der Maßnahme: .Jobcoach“ (…) teil„) bereits der Eingliederungsverwaltungsakt den Antragsteller zur teilnahmen verpflichtet, sodass eine Pflicht des Antragstellers bei der Eingliederung in Arbeit im Sinne des § 39 Nr. 1 Var. 5 SGB II geregelt wird. Der Zuweisungsbescheid vom selben Tag bildet mit diesem eine Bescheideinheit, da diese am selben Tag erlassen worden sind und der Zuweisungsbescheid den Ausführungsbescheid (mit den entsprechenden Details und Hinweisen) zu der Regelung der Teilnahmepflicht im Eingliederungsverwaltungsakt darstellt. Für diese Einheit spricht auch, dass der Zuweisungsbescheid selbst keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
2. Der Antrag ist auch zulässig. Es fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die Eingliederungsvereinbarung im Eilrechtschutz. Aufgrund des grundgesetzlich geschützten Grundsatzes des effektiven Rechtschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) muss dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen Maßnahmen der Verwaltung effektiv zu schützen bzw. zu wehren. Vorliegend sind bereits mit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Pflichten für den Antragsteller begründet worden. Er kann nicht darauf verwiesen werden, erst gegen mögliche Sanktionen vorzugehen. Denn andernfalls würde er Gefahr laufen, eine gewisse Zeit – bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über einen späteren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen den Sanktionsbescheid – abwarten zu müssen und in der Zwischenzeit eine Leitungskürzung zu erfahren, die die Existenzsicherung betrifft. Zudem würde er andernfalls nicht wissen, wie er sein Verhalten ausrichten sollte, wenn er nicht weiß, ob das Handeln der Behörde dem Recht entspricht. Er müsste, um keine Gefahr zu laufen einer rechtswidrigen Maßnahme nachzugehen, die Maßnahme nicht antreten. Dann würde er aber Gefahr laufen, bei Rechtmäßigkeit der Maßnahme rechtmäßig sanktioniert zu werden. Dies wäre unzumutbar. Es muss daher eine Rechtschutzmöglichkeit direkt gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt eröffnet sein. Zudem sind noch andere Regelungen in dem Eingliederungsverwaltungsakt, wie die Regelung über die Bewerbungskosten enthalten, für deren Überprüfung der Antragsteller ein Rechtschutzbedürfnis hat.
3. Der Antrag ist auch begründet.
a) Maßstab für eine Entscheidung in einem Eilverfahren, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine umfassende Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Vor allem dann, wenn der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, kann schlechterdings ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit nicht bestehen, so dass das Aufschubinteresse Vorrang hat. Es kommt nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bzw. Anordnungsgrundes an, denn vorliegend ist keine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG für die Regelung eines Zustandes einschlägig, sondern vielmehr der Antrag, der die aufschiebende Wirkung anordnet.
b) Vorliegen sprechen folgende Erwägungen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes:
aa) Vorliegend sieht § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Laufzeit von sechs Monaten vor. Mit dem Wort „soll“ ist ein intendiertes Ermessen vom Gesetzgeber vorgesehen, mithin ist dies eine Ermessensentscheidung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013 Az.: B 14 AS 195/11 R). Im hiesigen Fall lässt der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensentscheidung erkennen. Mithin liegt ein sog. Ermessensausfall/-nichtgebrauch vor. Eine Nachholung kommt – anders als ein Nachschieben im Sinne einer Ergänzung von Ermessenserwägungen – nicht in Betracht, denn es handelt sich beim Ermessensnichtgebrauch – wie hier – nicht lediglich um einen Mangel der Ermessensbegründung, sondern bereits um einen solchen der Ermessensbetätigung; eine Heilung nach § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB X ist daher bereits tatbestandlich nicht möglich (vgl. auch Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7 A. 2010, §41,
Rn. 11 a. E., m. w. N.). Da das Ermessen den Eingliederungsverwaltungsakt insgesamt betrifft, ist die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt in Gänze rechtswidrig.
bb) Ferner ist die Regelung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Bewerbungsbemühungen zu unbestimmt (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4.4.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER). Der Antragsteller kann nicht erkennen, in welcher Höhe er die Kosten ersetzt bekommt. Diese Regelung steht in engem synallagmatischem Zusammenhang (Stichwort .do ut des“) mit seiner Obliegenheit der Bewerbungsbemühungen. Ohne eine bestimmte Regelung kann der Antragsteller nicht abschätzen, ob er all die geforderten Bewerbungsbemühungen erfüllen kann, ohne ggf. seinen Lebensunterhalt zu gefährden, wenn er die Kosten für die Bewerbung über die Erstattung hinaus letztlich aus der Regelleistung zu tragen hat. Aufgrund dessen kann er schlecht abschätzen, wie viele Bewerbungen er kostendeckend versenden kann. Dies muss von vornherein klar sein, sodass der Einwand des Antragsgegners, dass er am 11. Mai und 17. Mai 2016 entsprechende Erstattungen beantragt habe, nicht durchgreift. Mithin ist die Regelung über die Kosten rechtswidrig (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.o.) und daher auch die damit im Zusammenhang stehende Obliegenheit zur Bewerbungsbemühungen.
cc) Der Gedanke der Unbestimmtheit und die Rechtsprechung des Landessozialgerichtes lässt sich auf die Kostenerstattung bei Maßnahmeteilnahme übertragen. Auch hier ist die Regelung (im notwendigen Umfang“) zu unbestimmt und mithin rechtswidrig. Da diese Regelung auch im Zusammenhang mit der Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme steht, ist auch diese von der Rechtswidrigkeit betroffen.
Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 S.1 SGG auf Beschlüsse und berücksichtigt den Ausgang in der Sache (1.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
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