AG Bremen, Beschluss vom 28.03.2018 – 58 F 3882/17 EASO
Amtsgericht Bremen
Beschluss
In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für … Beteiligte:
1. …, geboren am …, Bremen
2. C. W., Bremen
– Verfahrensbeiständin
3. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen
– Antragstellerin
4. …, geboren am …, Bremen
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen Geschäftszeichen: H/2017/072
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht Dr. H. im Wege der einstweiligen Anordnung am 28.03.2018 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 22.11.2017 bleibt nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten.
Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die einstweilige Anordnung vom 22.11.2017 war nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Kindesmutter vom 06.03.2018 aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung beruht auf den §§ 1666, 1666a BGB. Es besteht weiterhin eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der Suchtproblematik der Kindesmutter und ihrem ambivalenten Verhalten, indem eine durchgängige und insbesondere stabile Versorgung des noch neugeborenen Kindes durch diese nicht ausreichend sicher gewährleistet werden kann.
Der Versuch aller Beteiligten der Kindesmutter zusammen mit ihrem Kind ein stabiles und kontrolliertes Umfeld im Wege einer Mutter-Kind-Einrichtung zu schaffen, war im Dezemeber 2017 gescheitert, nachdem die Kindesmutter ihr Kind alleine in der Einrichtung zurück ließ, um entweder Alkohol zu kaufen oder – wie die Kindesmutter behauptet – um nach Bremen zu ihrem weiteren Kind zu fahren. In jedem Fall entsprach die Vorgehensweise der Kindesmutter nicht dem Wohl des Kindes und ist in sich widersprüchlich.
Die Kindesmutter nimmt zwar an Suchtberatungsgesprächen bei der … teil. Nach dem persönlichen Eindruck von der Kindesmutter fehlt jedoch im Übrigen jegliche Krankheitseinsicht. Die Kindesmutter reichte dem Gericht darüber hinaus keine Nachweise ein, die ihre (vergeblichen) Bemühungen hinsichtlich einer Therapiemaßnahme belegen könnten, ein.
Aus Kindeswohlgesichtspunkten muss es bei der Inobhutnahme durch das Jugendamtes und der Übertragung der Teilbereiche der Sorge bleiben, damit das noch sehr junge Kind nicht weiteren Betreuungswechseln, wie sie seit November 2017 stattgefunden haben, ausgesetzt ist.
Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter soll nunmehr im Hauptsacheverfahren durch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens geklärt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.
Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus den §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. H. Richterin am Amtsgericht
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