AG Bremen, Urteil vom 09.03.2011 – 19 C 0270/10

 

Verkündet am 09.03.2011

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

M. J. , Bremen
Klägerin

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu F/2010/058

gegen

M. E. , Bremen
Beklagter

Prozessbevollm.: RAe B. & P. & R., Bremen, zu 345/10

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 9.3.2011 durch Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt :

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 963,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem sich auf € 120,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.09.2010 belaufenden Zahlungsanspruch der Rechtsanwälte Beier & Beier, Bremen aus dem zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag vom 06.09.2010 freizustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn er Sicherheit im Verhältnis von sieben zu sechs des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht die Rückzahlung des Mietdeponats in Höhe von € 960,00 nebst Zinsen geltend, nachdem das zwischen den Parteien durch Mietvertrag vom 14.11.2008 begründete Wohnungsmietverhältnis vereinbarungsgemäß zum 28.2.2010 beendet und die Wohnung am 27.2.2010 zurückgegeben wurde. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.9.2010 erfolglos zur Rückzahlung des Deponats einschließlich Zinsen aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, die Wohnung habe schon bei Überlassung an sie diverse schwerwiegende Mängel aufgewiesen, die der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung nicht beseitigt habe. Deswegen habe es ständig Streitereien gegeben und ihre Gesundheit sei ausweislich der zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigung durch die desolaten Wohnverhältnisse beeinträchtigt worden. Bei Rückgabe der besenreinen und vollständig geräumten Wohnung habe diese keine von ihr verursachten Mängel oder Schäden aufgewiesen. Wegen etwaiger Schadensersatzansprüche erhebe sie vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

an sie € 963,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Klägerin von dem sich auf € 120,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21.09.2010 belaufenden Zahlungsanspruch der Rechtsanwälte Beier & Beier, 28239 Bremen aus dem zwischen diesen und der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag vom 06.09.2010 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Wohnung am 27.2.2010 unter Zurücklassung diverser Möbel und Bekleidungsgegenstände und ohne Angabe ihrer neuen Anschrift verlassen. Infolgedessen habe er zur vollständigen Räumung der Wohnung 20 große Müllsäcke befüllen und abtransportieren müssen.

Er habe die Wohnung der Beklagten bei Beginn des Mietverhältnisses in einem sehr guten Zustand übergeben. Bei Rückgabe habe sie sich dagegen in einem im verwahrlosten Zustand befunden und folgende Schäden aufgewiesen:

In die Kunststofffenster, in die Balkontür und ins Laminat im Wohnzimmer habe die Klägerin Löcher gebohrt.

Die Klägerin habe mehrere Scheiben im Wintergarten beschädigt.

Die Küche sei völlig verwohnt gewesen und der Backofen sei so mit Essensresten verdreckt hinterlassen worden, dass er nicht mehr gereinigt werden konnte. Die Küche habe komplett erneuert werden müssen.

Wegen dieser Schäden stünden ihm (der Höhe nach nicht näher spezifizierte) Schadensersatzansprüche mindestens in Höhe der Klageforderung gegen die Klägerin zu, mit denen er aufrechne. Dies gelte auch für den Mietausfall für den Monat März wegen der unzureichenden Räumung der Wohnung.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage auf Rückzahlung des Deponats nebst den der Höhe nach unstreitigen Deponatszinsen ist begründet, denn mit der Beendigung des Mietvertrages und der Rückgabe der Wohnung ist spätestens nach 6 Monaten das Sicherungsbedürfnis entfallen. Soweit der Beklagte mit Gegenansprüche aufrechnen will, sind diese nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, sodass daraus keine fälligen Gegenansprüche hergeleitet werden können.

Bezüglich seiner Behauptung, die Klägerin habe Löcher in die Kunststofffenster, die Balkontür und den Laminatboden im Wohnzimmer gebohrt, ist nicht erkennbar, wo genau sich die Löcher befinden sollen, um wie viele Löcher es sich handeln soll, und wie groß die Löcher sind. Weiterhin fehlen Angaben zur Höhe völlig. Anhand des dürftigen Vortrages des Beklagten ist es nicht einmal ansatzweise möglich, den die Kosten für die Beseitigung der Löcher zu schätzen.

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe Glasscheiben im Wintergarten zerstört, fehlt es auch hier an einer Beschreibung, wo und in welchem Umfang Scheiben zerstört wurden und wie hoch der Schaden zumindest schätzungsweise zu beziffern ist. Auch hat der Beklagte nicht dargelegt, weshalb diese Schäden zum Außenbereich auf einem Verschulden der Beklagten beruhen sollen.

Auch der Vortrag, dass die Klägerin die Küche derart verdreckt hinterlassen habe, dass eine Renovierung erforderlich gewesen sei, bleibt pauschal. Der Beklagte macht keine Angaben darüber, welche Schäden konkret in der Küche auf Grund eines vertragswidrigen Gebrauches der Mietwohnung durch die Klägerin entstanden sind und welche Renovierungsarbeiten genau daher notwendig durchgeführt wurden. Auch zur Höhe der Kosten für die Renovierung der Küche macht der Beklagte keine Angaben. Entsprechendes gilt auch für den Vortrag, dass der Backofen wegen der starken Verschmutzung habe ersetzt werden müssen.

Dem Beklagten stehen schließlich wegen der am 27.2.2010 in Erfüllung des Mietaufhebungsvertrages erfolgten Rückgabe der Wohnung auch keine Miet- oder Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 546a Abs. I BGB für März 2010 gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat dem Beklagten die Schlüssel ausgehändigt und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie hinsichtlich der Mietsache keinerlei Besitzrechte mehr geltend macht. Sofern die Klägerin einige, dann vom Beklagten entsorgte wertlose Gegenstände zurückgelassen haben sollte, könnte darin allenfalls eine Schlechterfüllung der Räumungspflicht liegen. Diese begründet aber nicht Ansprüche aus § 546 a BGB, schon gar nicht in Höhe einer Monatsmiete.

Offen bleibt, wie viele und welche Kleidungs- und Möbelstücke genau in der Wohnung hinterlassen worden sein sollen und inwiefern dies eine Nutzung der Wohnung im März 2010 verhindert haben soll. Auch der Vortrag, der Beklagte habe die Hinterlassenschaften in 20 großen Müllsäcken selbst entsorgen müssen, konkretisiert das Vorbringen des Beklagten nicht hinreichend und ermöglicht so pauschal keine Einschätzung, welche Kosten für die Entsorgung aufzubringen war.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 120,67 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. I, 2 Nr. 2 BGB. Ab dem Ende des Mietverhältnisses wird dem Vermieter grundsätzlich eine sechsmonatige Prüfungsfrist bezüglich etwaiger Gegenansprüche eingeräumt. Diese Frist ist am 01.09.2010 abgelaufen. Seitdem befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug. Da der Beklagte nicht zu verstehen gegeben hatte, die Kaution zurückzahlen zu wollen, durfte die Klägerin auch zur Durchsetzung ihres Anspruches anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Zinsforderung folgt aus den § 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Unterschrift

Schreibe einen Kommentar