AG Bremen, Beschluss vom 17.11.2017 – 68 F 3650/17 EASO –

Amtsgericht Bremen
Beschluss

In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für … u. a.

Beteiligte:
1. …, Dachau
2. …, Dachau

3. Rechtsanwalt …, Bremen
– Verfahrensbeistand –

4. …, Dachau
– Mutter –

5. …, Bremen
– Vater –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

6. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff Sozialdienst Junge Menschen, Rembertiring 39, 28203 Bremen

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch den Richter am Amtsgericht K. im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 17.11.2017 beschlossen:

Dem Vater wird das das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und die elterliche Sorge für Schulangelegenheiten sowie Behördenangelegenheiten für

…, geboren am …, Dachau
…, geboren am …, Dachau

allein übertragen.

Die Gerichtskosten tragen der Vater und die Mutter je zur Hälfte.

Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Vater und die Mutter sind die Eitern der betroffenen Kinder und leben dauernd getrennt. Der Vater und die Mutter üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, weil die Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind.

Der Vater beantragt, Teilbereiche der elterlichen Sorge für die Kinder auf sich allein zu übertragen.

Der für den 23.11.2017 anberaumte Termin zur Erörterung muss wegen Verhinderung des Verfahrensbeistands verlegt werden. Um den Kindesvater in die Lage zu versetzen, die schulischen und behördlichen Angelegenheiten der Kinder zu regeln, ist daher nunmehr vorab ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die erforderlichen Anhörungen werden unverzüglich nachgeholt.

Zur Begründung wird auf den anliegenden Antrag des Kindesvaters und dessen entsprechende eidesstattliche Versicherung jeweils vom 03.11.2017 Bezug genommen. Danach soll die Kindesmutter schwer alkoholkrank sein und die Kinder unter Alkoholeinfluss gefährdet haben. Sie soll überdies derzeit mit einem neuen Lebenspartner eine Alkoholtherapie planen. Die Familie hat ursprünglich in Bremen gelebt und ist vor drei Monaten nach Dachau gezogen, wo sich die Kindesmutter derzeit möglicherweise noch aufhält. Der Kindesvater ist mit den Kindern mittlerweile nach Bremen zurückgekehrt.

Der Antrag ist einstweilen begründet. Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist im Falle des dauernden Getrenntlebens von Eltern einem Antrag auf Übertrag der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Dies ist vorliegend hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Teilbereiche der Fall, da der Kindesvater im Sinne der Kinder handlungsfähig sein muss.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann ein Antrag auf erneute Verhandlung nach mündlicher Verhandlung gestellt werden, § 54 II FamFG

K.
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Bremen 17.11.2017

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