Amtsgericht Bremerhaven, Urteil vom 27.04.2016 – 56 C 1935/14

Im Namen des
Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bremerhaven im schriftlichen Verfahren germ. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 08.04.2016 durch den Richter am Amtsgericht Z. für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Ford Mondeo Kombi 2,0 CDTI mit der Fahrzeugidentnummer: WF…

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. des Tenors genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 218,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in. Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Er erwarb am 15.08.2014 nach Besichtigung vom Beklagten, einem gewerblichen Verkäufer, den im Tenor näher bezeichneten PKW Ford Mondeo Kombi CDTI (im Folgenden: PKW) mit Erstzulassung 2006 und einer Laufleistung von 245.000 km zum Kaufpreis von 3.100,00 €. Davon wurden 2.400,00 bar gezahlt und 700,00 durch Inzahlungnahme eines anderen KFZ. Im Kaufvertrag wurde zum Zustand vereinbart, dass die Motorkontrollleuchte aufgrund unbekannter Ursache leuchte und der Schweller rechts eingedrückt sei. Nach Kauf und Übergabe ließ der Kläger den PKW in einer Werkstatt untersuchen. Dabei zeigten sich erhebliche Mängel: Rußpartikelfilter und der Differenzdrucksensor defekt, der Ladeluftkühler undicht, die Stoßdämpfer der Hinterachse verschlissen und das Schwungrad defekt, so dass es getauscht werden müsse, außerdem die Reifen dermaßen verschlissen, dass der PKW nicht mehr verkehrssicher war, Kupplung und die Stoßdämpfer defekt, Klimaanlage außer Funktion. Der Schweller rechts war nicht eingedrückt, sondern gebrochen. Das Fahrzeug hatte tatsächlich eine höhere Laufleistung, als angezeigt.

Der Kläger forderte vom Beklagten zunächst Beseitigung der Mängel Anfang September 2014. Dem kam der Beklagte — aus streitigen Gründen — nicht nach. Der Kläger forderte den Beklagten sodann nochmals anwaltlich mit Schreiben vom 11.09.2014 zur Mangelbeseitigung binnen 10 Tagen auf. Eine Reaktion des Beklagten gab es nicht. Der Kläger erklärte daraufhin am 06.10.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und bot Zug um Zug gegen Rückzählung des Kaufpreises den bereitstehenden PKW zur Abholung an. Auch dafür setzte der Kläger eine Frist von 7 Tagen.

Der Kläger behauptet, die Mängel gingen über Verschleiß hinaus. Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 3.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Ford Mondeo Kombi 2,0 CDTI mit der Fahrzeugidentnummer: WF…;

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befindet;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 218,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er habe schon nach der ersten Mängelrüge den Kläger gebeten, mit dem Fahrzeug vorstellig zu werden, damit er, der Beklagte, sich ein Bild von den Mängeln machen könne. Das habe der Kläger aber nicht gemacht. Die Mängel seien keine solchen, sondern normaler Verschleiß. Er, der Beklagte, habe beim eigenen Erwerb das Fahrzeug selbst nur einer Sichtprüfung unterzogen. Das sei im Kaufvertrag auch ausdrücklich ausgewiesen. Die Mängel seien jedenfalls so geringfügig, dass sie einen Rücktritt nicht rechtfertigten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 3.100,00 € aus §§ 433, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB verlangen.

a) Dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen wurde und das Fahrzeug diverse Fehler aufwies, ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Bei den Fehlern handelt es sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch teilweise um Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt ein Sachmangel ohne Beschaffenheitsvereinbarung auch dann vor, wenn die Kaufsache eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der hier streitgegenständlichen Fahrzeugfehler existiert nicht. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass bei Gebrauchtfahrzeugen normaler Verschleiß vom Käufer erwartet werden muss, deswegen keinen Sachmangel darstellt. Nach dem Sachverständigengutachten, das von den Parteien nicht angegriffen worden ist, steht aber fest, dass der defekte Differenzdrucksensor und der defekte Ladeluftkühler über alters- und laufleistungsgerechten Verschleiß hinausgehen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Differenzdrucksensor nicht verschleißen kann. Die Undichtigkeit des Ladeluftkühlers könne nur auf einer mechanischen Beschädigung und nicht auf Verschleiß beruhen. Beide Fehler werden daher zu Recht vom Sachverständigen als Mangel eingestuft. Dem ist auch der Beklagte nicht entgegen getreten.

c) Dass die Mängel bereits bei Übergabe und damit Gefahrübergang vorlagen, wird gemäß. § 476 BGB vermutet. Dem ist der Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Gegenbeweis hat er nicht angeboten. Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Da die Mängel bereits 2 bis 3 Wochen nach Übergabe gerügt wurden, liegt deren Vorliegen bei Übergabe zudem auf der Hand.

d) Der Kläger hat dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt und nach deren Ablauf den Rücktritt erklärt. Die Behauptung des Beklagten, er habe den Kläger dazu aufgefordert, das Fahrzeug vorzustellen, ist streitig und mangels Beweisangebots nicht bewiesen. Unabhängig von der Frage, ob das überhaupt die Rechte des Klägers (z.B. in Form von Annahmeverzug mit der Mängelbeseitigung) beeinträchtigen könnte, kann das Gericht die Behauptung deswegen nicht berücksichtigen. Die dem Beklagten günstige Behauptung hätte dieser beweisen müssen.

e) Das Rücktrittsrecht ist nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen. Die vom Sachverständigen als Mängel eingestuften Defekte an Differenzdrucksensor und Ladeluftkühler sind keine unerheblichen Mängel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Denn es handelt sich nicht mehr um unerhebliche Mängel, wenn für deren Beseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises aufzuwenden wäre (BGH, Urteil vom 28.05.2014 — VIII ZR 94/13, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015 — 1-21 U 93/14, Rn. 30). Bei Beseitigungskosten von insgesamt 262,06 € zzgl. Umsatzsteuer ist die Grenze überschritten.

f) Das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus § 320 BGB wurde vom Kläger bei der Antragstellung bereits berücksichtigt.

2. Auf den entsprechenden Antrag ist zudem festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug ist, § 293 BGB. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, aufgrund des wörtlichen Angebots des Klägers vom 06.10.2014. Dieses Angebot reicht, § 295 BGB. Denn der Beklagte hatte, den PKW beim Kläger abzuholen. Beim Rücktritt wegen eines Sachmangels ist einheitlicher Erfüllungsort der Rückgewährung der Ort, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 13 U 53/13; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 — 3 U 99/11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04). Da bei verständiger Auslegung des Vertrages der Kläger das Fahrzeug mit zu seinem Wohnort nehmen sollte, befindet sich das Fahrzeug vertragsgemäß dort.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zudem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem er eine mangelhafte Sache geliefert hat. Die Rechtsverfolgungskosten sind anerkanntermaßen eine ersatzfähige Folge der Pflichtverletzung. Der Kläger hat gemäß § 15a RVG gewählt, nur die nicht anrechenbaren Kosten gerichtlich geltend zu machen. Bei 0,65 Gebühren, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich bei einem Gegenstandswert, bis 4.000 € nach dem RVG die klägerseits zutreffend errechneten 218,72 €.

4. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB. Zustellung der Klage und damit Rechtshängigkeit war am 29.11.2014.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 500,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Z.
Richter am Amtsgericht

Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Z.
Richter am Amtsgericht

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