AG Dannenberg (Elbe), Beschluss vom 22.11.2013 – 51 F 117/13 UK

In der Familiensache

… / …

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dannenberg (Elbe) durch den Richter am Amtsgericht Dr. P. am 22.11.2013 beschlossen:

1. Die Kosten des Verfahrens der Auskunftsstufe trägt der Antragsgegner.

2. Der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe wird festgesetzt auf € 600,-.

Gründe:

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs.2 FamFG, 91a ZPO.

Danach entscheidet das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies hat vorliegend die Pflicht des Antragsgegners zur Kostentragung hinsichtlich der Auskunftsstufe zur Folge. Denn die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der Auskunftsstufe ist dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit des Auskunftsanspruchs diesen Anspruch durch Erteilung der verlangten Auskunft erfüllt hat.

Da die weiteren Stufen des Antrags vom 15.04.2013 noch nicht rechtshängig geworden sind, war insoweit auch keine Kostenentscheidung veranlasst.

II.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Auskunftsstufe folgt aus § 42 Abs.1 FamGKG. Danach ist in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, sofern sich ein Verfahrenswert nicht aus dem FamGKG ergibt. So steht es hier. Es entsprach dabei billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf € 600,-festzusetzen. Denn der Verfahrenswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruches richtet sich nach der zu erwartenden Höhe des Zahlungsanspruches. Für die Höhe eines eventuellen Zahlungsanspruches liegen hier keine Anhaltspunkte vor, so dass das Gericht hierfür gemäß § 42 Abs.3 FamGKG von einem Wert von € 3.000,- ausgeht, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs durch das Gericht mit einem Bruchteil dieses Wertes, nämlich 1/5 bemessen wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Dannenberg (Elbe), Amtsberg 2, 29451 Dannenberg (Elbe), einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt wird.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer hat einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist bei dem Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, einzureichen.

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