Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 15.12.2016 – 4 C 78/16

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

J. S., Visselhövede
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte W., B. & Partner, Rotenburg

gegen

C. A., Ritterhude
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht V. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, bis auf die Kosten der Säumnis. Diese trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger kaufte bei dem Beklagten am 7. August 2015 einen PKW Opel Astra, Erstzulassung 2008, zu einem Kaufpreis von 4898 €. Das Fahrzeug hat am 8. August 2015 eine Hauptuntersuchung erfahren. Im Prüfbericht wurde die Laufleistung auf 203.907 50 km beziffert. Die Übergabe fand am 24. August 2015 statt. In der Verkaufsanzeige befand sich der Hinweis: Scheckheftgepflegt, im Kaufvertrag war die Laufleistung mit 199.000 km angegeben. Die letzte Eintragung im Scheckheft stammt aus Juli 2011. Das Scheckheft, sowie der TÜV Bericht wurden bei Abholung übergeben. In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel, eine Möglichkeit zur Nachbesserung hinsichtlich eines behaupteten Fehlers an der Gasanlage gab er dem Beklagten nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Angabe „scheckheftgepflegt“ handle es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wegen des Fehlens sei das Fahrzeug 500 € weniger wert. Zudem behauptete er, die Gasanlage sei undicht. Er ist der Ansicht, das streitgegenständliche Fahrzeug hätte die am 8. August 2015 durchgeführte Hauptuntersuchung nicht bestehen dürfen. Der Beklagte habe ihm die für die Reparatur der Gasanlage aufgewendeten Kosten i.H.v. 400 € zu erstatten.

Auf Antrag des Klägers wurde gegen den Beklagten am 22. September 2016, zugestellt am 29. September 2016, ein Versäumnisurteil dahingehend erlassen, dass Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 900 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 13. Oktober 2016 rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt der Kläger,

das Versäumnisurteil vom 20. September 2016 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es habe sich bei der Inserierung des Fahrzeuges um einen Fehler gehandelt. Er habe den Kläger bei Abholung des Fahrzeuges ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht durchgängig scheckheftgepflegt sei.

Wegen des weiteren Parteiverbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Das Versäumnisurteil war aufzuheben.

Nach dem Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20. September 2016 ist das Verfahren gemäß § 342 ZPO wieder in den Zustand vor dem Erlass des Versäumnisurteils versetzt worden.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 500 € gemäß § 441 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig.

Zum einen stellt die fehlende Scheckheftpflege keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. Denn eine über den Normalzustand hinausgehende Qualität des Fahrzeuges wird mit dem Hinweis „scheckheftgepflegt“ nicht stillschweigend zugesichert. Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit „scheckheftgepflegt“ nicht versprochen. Das Unterlassen einer Scheckheftpflege bedeutet für sich allein noch keinen Fehler im Sinne des § 434 BGB, die Sachmängelhaftung bleibt grundsätzlich unberührt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. Rn. 2913 ff.).

Zum anderen ist auch die Schadenshöhe nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Wert eines Gebrauchtwagens um 500 € gemindert sein sollte, wenn ein Scheckheft nicht vorhanden ist.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Gasanlage i.H.v. 400 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zu. Unabhängig von der Frage, ob ein Mangel an der Gasanlage bereits bei Gefahrübergang Vorgelegen hat, fehlt es zumindest an der Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 BGB. Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Der Anspruch des Klägers ist damit ausgeschlossen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Kosten für die Säumnis trägt der Beklagte gemäß § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Verden, Johanniswall 6, 27283 Verden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

V.
Richterin am Amtsgericht

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