Aktueller Fall: Mobilfunkvertrag mit der Vodafone GmbH

Sachverhalt:

Die Vodafone GmbH hat gegen unsere Mandantin aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag vom 11.02.2012 offene Rechnungsbeträge, Bankgebühren für Rücklastschriften, Storno- und Sperrgebühren u.ä., sowie Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des Mobilfunkvertrages der Vodafone GmbH geltend gemacht.

Im Einzelnen wurden

  • Datenverbindungskosten für 56.849,490 Kilobytes (55,52 Megabytes) in Höhe von 487,40 Euro netto zzgl. 19% MwSt,
  • Schadensersatz aus entgangenem Gewinn bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Höhe von 465,59 Euro,
  • Verszugskosten / Inkassokosten in Höhe von 169,50 Euro netto
  • pauschale Rücklastschriftgebühren,
  • Mahngebühren in Höhe von x Mal 6,50 Euro,
  • Gebühren für die Zahlung per Überweisung in Höhe von x Mal 2,10 Euro
  • Gebühren für Handysperrungen in Höhe von 8,40 Euro,
  • Gebühren für die Zusendung von Rechnung in Papierform in Höhe von x Mal 2,10 Euro,

geltend gemacht.

Erhobene Einwände:

Wegen der geltend gemachten Datenverbindungskosten wurde eingewandt, dass diese sittenwidrig i.S.d. § 138 I, II BGB und damit nichtig seien. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs habe sich der Telekommunikationsanbieter ersparte Aufwendungen – etwa für die Bereitstellung der Netze – anrechnen lassen müssen. Das gelte auch für pauschale Leistungen wie etwa Flatrates.

Bezüglich der weiteren Positionen wurden auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen. Danach dürften diese nicht in Rechnung gestellt werden.

Beendigung des Klageverfahrens

Auf unseren Schriftsatz hin, hat die Vodafone GmbH die Klage vollumfänglich zurück genommen.

Es hat sich wieder einmal gezeigt, dass nicht jede erhobene Rechnungsposition auch begründet ist. Daher sollte in jedem Einzelfall überprüft werden, ob ein Anspruch des Telekommunikationsanbieters besteht oder nicht.

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