Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite in AGB unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinen Entscheidungen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 festgestellt, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen dürfen. Der Bundesgerichtshof erklärte entsprechende Klauseln in den Kreditverträgen für unwirksam,
„weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.“ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 80/2014 des BGH)
Anmerkung RA Heino Beier
Die Entscheidungen des BGH sind zuzustimmen, weil die von den Banken erhobene Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist. Insoweit sind die Hauptleistungspflichten des Darlehensnehmers in § 488 Abs. 1 BGB abschließend geregelt. Die im Ratenkreditvertrag festgelegte Bearbeitungsgebühr ist in dieser Vorschrift nicht genannt und stellt insoweit auch keine Hauptleistungspflicht dar. Zudem ist die Gebühr auch nicht als Hauptpreisabrede anzusehen, da sie laufzeitunabhängig ist, siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010 – 8 U 1461/10; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 – 3 U 78/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 – I-31 U 192/10; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11.
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