Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2013 – 36a C 134/13 –

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

… ./. …

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 36a – durch den Richter am Amtsgericht Dr. Hewicker auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92% und der Beklagte 8% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.311,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Hersteller des Pornofilms „Sperma Transfer“ und Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte daran Erstattung von Abmahnkosten und lizenzanalogen Schadensersatz für das von ihm behauptete widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Pornofilms durch den Beklagten über eine so genannte Internettauschbörse.

Der Beklagte unterhielt einen W-Lan-Internetanschluss, den er zusammen mit seiner Lebensgefährtin nutzte. Weitere berechtigte Nutzer des Anschlusses gab es nicht.

Der Kläger behauptet, dass nach seinen Ermittlungen und Beauskunftungen durch den Provider des Beklagten eine Datei mit dem Pornofilm „Sperma Transfer“ am 23.08.2009 um 21:47:14 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten für andere Tauschbörsennutzer zum Herunterladen angeboten worden sei.

Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 08.01.2010 ließ der Kläger den Beklagten entsprechend abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K13 verwiesen. Der Beklagte gab daraufhin und auch auf zwei weitere Schreiben aus dem Jahr 2010 (wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K15 und K16 verwiesen) weder eine Unterlassungserklärung ab, noch leistete er eine Zahlung. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte auf dessen Befragen, keine Dateien hochgeladen oder eine Filesharing-Plattform benutzt zu haben.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten sowie so genannten lizenzanalogen Schadensersatz. Die Abmahnkosten berechnet er auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 22.500 € für den Unterlassungsanspruch mit einer 1,3 Gebühr plus Auslagenpauschale und damit in Summe 911,80 €. Den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch hält er mit 400 € für angemessen beziffert.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen:

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Er behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum behaupteten Verletzungszeitpunkt sei er mit seiner Lebensgefährtin zum Grillen bei Arbeitskollegen eingeladen gewesen. Sein W-Lan sei über eine FritzBoxFON von 2006 mit WPA-Verschlüsselung betrieben worden, wobei als Sicherheitsschlüssel für den Router der auf der Geräteunterseite ersichtliche Werksschlüssel, der für jedes Gerat unterschiedlich sei, und zum Schutz des Netzwerks das Passwort mirv6881 verwendet worden sei.

Der Kläger hat den Provider des Beklagten auf Basis des Beschlusses des LG Köln vom 08.09.2009, Az 33 OH 151/09, zur Auskunft über den Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse verpflichtet, die mit Schreiben vom 12.11.2009 erteilt worden ist. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 1.298,00 € beantragt, der am 15.12.2012 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Beklagte am 18.12.2012 Widerspruch erhoben. Die klageerweiternde Anspruchsbegründung des Klägers vom 07.06.2013 ist am 28.06.2013 beim Amtsgericht Hamburg eingegangen und dem Beklagten am 31.07.2013 zugestellt worden.

Die Parteien haben nach mündlicher Verhandlung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Hamburg ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines Films durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht hat. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort. an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Da das ins Internet gestellte Werk auch in Hamburg hat aufgerufen werden können, ist das Amtsgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Das gilt gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch nach Inkrafttreten von § 104a Abs. 1 UrhG n.F. Der Kläger kann als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem in Streit stehenden Film vom Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG als Täter einer Urheberrechtsverletzung im Internet über eine sog. Internettauschbörse 100,00 € sog. lizenzanalogen Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden Schadensersatzbetrags ist die Klage ebenso unbegründet wie hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten.

Der Film ist jedenfalls gemäß § 95 UrhG als Bildfolge geschützt.

Der Beklagte ist als Täter der vom Kläger vorgetragenen Urheberrechtsverletzung anzusehen. Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten sind unstreitig. Der Beklagte bestreitet lediglich seine Täterschaft. Nach höchstrichterltcher Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist , wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt daher eine sekundäre Darlegungslast (BGH, NJW 2010. 2061 ff.).

Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, die Vermutung mit seinem Vortrag zu erschüttern. Die Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft einer anderen Person – ergibt. Der Beklagte hat dazu lediglich vorgetragen, dass neben ihm seine – namentlich benannte – Lebensgefährtin weitere berechtigte Nutzerin des Anschlusses gewesen sei. Diese hat jedoch erklärt, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Auch wenn damit nicht unstreitig ist, dass sie als Täterin ausscheidet, ist doch der Vortrag des Beklagten so pauschal, dass er seine Täterschaftsvermutung nicht erschüttert. Der Beklagte hat weder erklärt, wie er und seine Lebensgefährtin den Internetanschluss konkret nutzten, also ob jeder ein eigenes Gerät hatte oder ob sie eines gemeinschaftlich nutzten, und hat auch nicht vorgetragen, ob seine Lebensgefährtin in dem in Rede stehenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum den Internetanschluss überhaupt konkret genutzt hat. Das hätte er jedoch tun müssen, um die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als den seiner Alleintäterschaft aufzuzeigen. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2013. Seite 1. explizit hingewiesen. Auch das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es Zweifel hat, ob der Beklagte die Vermutung seiner Täterschaft mit seinem Vortrag erschüttern kann. Dennoch hat der Beklagte seinen Vortrag insoweit nicht konkretisiert. Der pauschal gehaltene Vortrag des Beklagten, ein Dritter könne sich Zugang zu seinem Netzwerk verschafft haben, ist unerheblich, denn er bleibt eine äußerst vage Vermutung des Beklagten. Der Beklagte liefert keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies überhaupt möglich gewesen sei. Angesichts der nach seinem Vortrag verwendeten Verschlüsselungstechnik WPA und eines individuellen Routerschlüssels ist nicht ersichtlich, wie es zu einem solchen unberechtigten Zugriff gekommen sein sollte. Im Übrigen trägt der Beklagte nichts zu seinen Wohnverhältnissen und damit überhaupt zu der Möglichkeit Dritter vor, auf seinen kabellosen Anschluss zuzugreifen. Sein Vortrag zu seiner persönlichen Abwesenheit am 23.08.2009 ist ebenfalls unbeachtlich, da die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht die persönliche Anwesenheit eines Menschen erfordert. Es reicht aus. dass ein mit einer Filesharingsoftware ausgestattetes Gerät eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist.

Mt dem Zurverfügungstellen der Filmdatei in der Tauschbörse hat der Beklagte den Film widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht i.S.d. § 19a UrhG.Er besaß dafür keine Lizenz.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Selbst wenn ihm nicht bewusst gewesen sein sollte, dass er beim Herunterladen der Filmdatei diese bereits anderen Nutzern der Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung stellt, so hatte er dies zumindest wissen können und müssen. Das gegenseitige Zurverfügungstellen von Dateien macht gerade das Prinzip der Internettauschbörsen aus.

Aus § 97 Abs. 2 UrhG schuldet der Beklagte daher sog. lizenzanalogen Schadensersatz, den das Gericht hier gemäß § 287 ZPO mit 100 € bemisst.

Der Kläger kann den Ersatzanspruch grundsätzlich nach den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnen. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Hiernach steht dem Kläger eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Dafür ist in erster Linie auf eine eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers abzustellen. Die konkrete streitgegenständliche Nutzungsart – Angebot in einer Internet-Tauschbörse – lizenziert der Kläger jedoch nicht. Die vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungen sind für den hier zu beurteilenden Fall nicht fruchtbar zu machen. Der Beklagte als Internetnutzer ist eine natürliche Person. Die Nutzung fand außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit im privaten Bereich statt, es sollten und konnten damit keine Einkünfte des Beklagten erzielt werden. Es kann zudem allenfalls um die Bewertung eines einfachen Nutzungsrechtes gehen, da der Kläger von sämtlichen, jedenfalls aber sehr vielen ermittelten Tauschbörsenteilnehmern bezogen auf einen Film jeweils lizenzanalogen Schadensersatz fordert. Dann würden aber mehrere einfache Nutzungsrechte nebeneinander bestehen, was bei der Ermittlung eines angemessenen Lizenzentgeltes, wenn denn ein solches vereinbart worden wäre, ebenfalls entscheidend zu berücksichtigen wäre.

Demgegenüber trägt der Kläger zu Lizenzierungen an gewerblich Tätige zur dauerhaften Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung vor, welche zudem auch alle andere Filme als den hier in Streit stehenden betreffen. Selbst wenn es insofern ebenfalls um ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ging, geht es doch um gewerbliche Nutzung. Dies ist etwas völlig anderes als die private Internetnutzung und das Angebot im privaten Bereich an illegale Tauschbörsennutzer.

Daher ist der lizenzanaloge Schadensersatz gemäß § 287 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zu schätzen. Im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO erachtet das Gericht 100 € für den in Rede stehenden Pornofilm als lizenzanalogen Schadensersatz für angemessen, aber auch allemal ausreichend.

Für die Schätzung eines angemessenen lizenzanalogen Schadens durch eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke im Wege des Filesharing sind zunächst folgende Gesichtspunkte wesentlich und zu berücksichtigen: Die Anzahl der Downloads ist nicht bekannt, und Filesharing-Programme sind nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt (vgl. hierzu auch OLG Köln. Urteil vom 23.03.2012. Az.: 6 U 67/11, zitiert nach Juris). Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads ist unkontrollierbar. Die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk führt mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird.

Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht nur eine punktuelle Nutzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten vorgetragen wurde und ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer längeren Nutzungsdauer als maximal 1 Tag ausgegangen werden kann. Bei einer Schätzung des Lizenzanalogie-Schadens nach § 287 ZPO spielt nämlich die Zeitdauer der Verletzungshandlung eine nicht nur untergeordnete Rolle (vgl. Schricker/Loewenheim/Wild. Urheberrecht. 4. Aufl. §97 Rn. 158). Weiter ist im Rahmen der Schätzung des sog. lizenzanalogen Schadensersatzes zu berücksichtigen, dass das Angebot in einem Filesharing-Netzwerk von vorneherein gerade nicht an eine unbegrenzte „weltweite Öffentlichkeit“ gerichtet ist, sondern lediglich an die Teilnehmer eben dieses konkreten Netzwerkes, mag deren Anzahl selbst auch nicht bzw. schwer feststellbar oder begrenzbar sein, die nicht legale Angebote im Internet nutzen. Dieser Personenkreis ist von vornherein erheblich eingeschränkt. Angesichts dessen, dass die meisten Angebote in solchen Tauschbörsen illegal sind, kann nämlich nicht unterstellt werden, es handele sich dabei um eine Anzahl von Nutzern, die der Internetnutzerschaft insgesamt auch nur ansatzweise entspreche. Dies gilt um so mehr, als es sich offenbar um einen deutschsprachigen Film handelt und zudem aufgrund entsprechender Berichterstattung in allen Medien zumindest in Deutschland inzwischen weitgehend bekannt ist, dass die Nutzung von Internettauschbörsen häufig illegal ist.

Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht demgegenüber für den Kläger nicht.

Die Abmahnung war nicht berechtigt und konnte somit mangels Erforderlichkeit weder nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG noch nach §§ 683, 670 oder im Wege eines Schadensersatzanspruchs Kostenfolgen für den Beklagten auslosen.

Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig. Das LG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 (23 S 359/09, MMR 2011, 326, zitiert nach Juris) ausgeführt:

„Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers. nenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 1970, 243). Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d, h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.: vgl.
Wandtke/ Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht. 3. Aufl.. §97a Rn. 33 m. w. N.).

So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben […]. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus.“

Ähnlich hat das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 24.05.2002 geurteilt (3/12 O 31/02, NJW-RR 2003. 547. zitiert nach Juris, mit einem Überblick über den Meinungsstand in der Literatur).

An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. So soll ein kostspieliger Unterlassungsprozess vermieden werden. Droht jedoch gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Sie erfolgt dann auch nicht im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, so dass auch die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen.

Der Beklagte hat vorprozessual keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und im Prozess darauf hingewiesen und eingewendet, dass es dem Kläger offensichlich nur um den Zahlungsanspruch, nicht aber um die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs gehe.

Jedenfalls in einer Konstellation wie dieser, in welcher der Beklagte die fehlende Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs ausdrücklich rügt und keine Unterlassungserklärung abgibt, schließt sich das erkennende Gericht der zitierten Rechtsprechung an und kommt daher hier zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung unberechtigt war: Der Kläger hat den Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserkärung aufgefordert (Anlage K13). Der Beklagte hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, auch auf zwei weitere vorprozessuale Schreiben nicht. Er hat sie auch bis heute im laufenden Verfahren nicht abgegeben.

Dennoch hat der Kläger bis heute auch auf entsprechenden Einwand des Beklagten und den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine Unterlassungsklage erhoben bzw. seine bereits rechtshängige Klage entsprechend erweitert. Daraus wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inspruchnahme des Klägers auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Sie ist daher nicht berechtigt. Der Kläger hätte seinen Unterlassungsanspruch ebenfalls gerichtlich geltend machen müssen. Dass er das trotz der eindeutigen Positionierung des Beklagten und des gerichtlichen Hinweises nicht getan hat, zeigt, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs geht.

Der Kläger beruft sich dabei ohne Erfolg darauf, dass er den Unterlassungsanspruch aus „Gründen der Prozessökonomie“ bis heute nicht gerichtlich geltend mache. Diese Begründung mag möglicherweise tragen, solange man seine Ansprüche im Mahnverfahren verfolgt, da dieses gemäß § 688 Abs. 1 ZPO nur für Zahlungsansprüche eröffnet ist (genau deshalb könnte es jedoch in Fällen wie diesen, in denen der Unterlassungsanspruch noch offen ist, auch ungeeignet sein). Geht das Verfahren jedoch in das streitige Verfahren über und rügt der Beklagte, dass er nur auf Zahlung, nicht aber auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, und kommt auch keine gütliche Einigung zustande, so muss der Kläger darauf reagieren und den Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn er keinen plausiblen Grund zur Seite hat, den Unterlassungsanspruch (einstweilen) nicht gerichtlich geltend zu machen.

Ein solcher ist hier aber nicht (mehr) ersichtlich. Insbesondere ist eine gütliche Einigung, in deren Rahmen möglicherweise auch ein Verständigung über den Unterlassungsanspruch härte getroffen werden können, nicht zustande gekommen. Spätestens nach Scheitern der Güteverhandlung hätte der Kläger daher den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen müssen. Sollte der Kläger den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten. Es besteht auf der anderen Seite auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es steht ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden. Wählt er diesen Weg nicht, geht er bewusst das weitere oder erhöhte Kostennsiko eines Unterlassungsprozesses ein. Es besteht jedoch im Gegenteil ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten als Abgemahntem daran, mit sämtlichen gegen ihn vorgebrachten Ansprüchen, die auf demselben Lebenssachverhalt einer vorgeworfenen Rechtsverletzung beruhen, in nur einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden. Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Abgemahnten mit zwei
denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem Interesse (vgl. LG Frankfurt. 24.05.2002, 3/12 O 31/02, NJW-RR 2003. 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt.

Auf die Frage der Verjährung kommt es somit nicht an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab der Zustellung der Anspruchsbegründung. Eine Rückwirkung der Rechtshängikeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO scheidet aus, da die Abgabe in das Streitverfahren nicht alsbald geschah. Der Kläger ließ sich mit der Einzahlung des mit Schreiben vom 19.12.2012 angefordeten weiteren Kostenvorschusses bis zum 26.02.2013 Zeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

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