Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Indizien entwickelt, die bei einem Verkehrsunfall auf eine Manipulation bzw. Fingierung hinweisen sollen.

Zwar trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer des Schädigers die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Allerdings kann der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden

Brandenburgisches Oberlandesgericht, VerkMitt 2008, Nr. 57.

Dazu reicht es aus, Indiztatsachen festzustellen, die bei lebensnaher Betrachtung auf ein kollusives Zusammenwirken beider beteiligten Fahrzeugführer hinweisen, weil die Anzahl und die Gewichtung der Indiztatsachen ein Geschehensbild ergeben, das für betrügerische Unfallmani­pulationen typisch ist

OLG Köln, VersR 2011, 1414.

Es ist somit eine Gesamtschau der Indiztatsachen vorzunehmen

OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 2009, 137OLG Celle, OLGR Celle 2006, 273; OLG Koblenz, VersR 2006, 523; OLG Frankfurt, ZfS 2004, 501; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2005, 98; OLG Hamm, NZV 2001, 374; KG, VRS 115, 285.

Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Indiztatsachen bei isolierter Betrachtung erklärbar sind.

Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle des kollusiven Zusammenwirkens anwendbar sind

vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2011, 1415; 2001, 872; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.; KG NZV 2006, 264 m.w.N.

Folgende Indiztatsachen können danach für eine Unfallmanipulation sprechen:

  • es liegt ein „Auffahrunfall“ vor (OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2005, 98; Thüringer Oberlandesgericht, DAR 2004, 30; OLG Hamm, NZV 2001, 374);
  • es handelt sich um einen leicht zu beherrschenden Fahrvorgang der Verursacherin, den jeder „normale“ Verkehrsteilnehmer zu meistern in der Lage ist (OLG Frankfurt, NZV 2007, 313; OLG Koblenz, VersR 2006, 523; OLG Koblenz, VersR 2006, 523);
  • es liegt eine vermeintlich eindeutige Haftungslage vor (Brandenburgisches OLG, VerkMitt 2008, Nr. 57; OLG Koblenz, VersR 2006, 523; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2005, 98);
  •  der geschilderte Fahrvorgang ist nicht plausibel erklärbar (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 467);
  • die Kollision fand an einem abgelegenen Kollisionsort nachts statt, so dass nicht mit zufälligen Zeugen zu rechnen ist (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 467; OLG Hamm, NZV 2001, 374; OLG Frankfurt, NZV 2007, 313);
  • beide Beteiligten geben nur eine oberflächliche Hergangsschilderung ab (OLG Hamm, NZV 2001, 374);
  • es erfolgte trotz Bekanntschaft der Beteiligten demonstrativ eine polizeiliche Unfallaufnahme, um der Kollision den Anschein eines authentischen Schadenfalles zu geben (OLG Düsseldorf, NZV 2011, 493);
  • die beteiligten Fahrzeugführer sind Bekannte und der Kollisionsort liegt weit entfernt vom Wohnort der Beteiligten;
  • die Beschädigungen passen nicht zum geschilderten Sachverhalt (OLG Köln, VersR 2011, 1415; OLG Celle, OLGR Celle 2004, 328);
  • der Schaden wird fiktiv abgerechnet (OLG Köln, VersR 2011, 1415; OLG Celle, OLGR Celle 2006, 273);
  • beim Klägerfahrzeug handelt es sich um ein hochwertiges Fahrzeug älteren Baujahres (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 467; OLG Koblenz, VersR 2006, 523), das nur schwer verwertbar ist;
  • es wurden keine teuren Fahrzeugteile am Klägerfahrzeug (z.B. Motor, Getriebe etc.) in Mitleidenschaft gezogen (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 467);
  • es liegt ein sofortiges Schuldanerkenntnis der Verursacherin vor (OLG Düsseldorf, NZV 2011, 493; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 2009, 137; OLG Celle, OLGR Celle 2004, 328);
  • beim Verursacherfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug mit Vollkaskoversicherung (OLG Bremen, Urt. v. 10.10.12, Az. 1 U 18/12), so dass der Eigenschaden nicht sehr hoch ist.

Liegt eine ungewöhnliche Häufung manipulationstypischer Beweisanzeichen vor, kann dies zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Klägers führen. Bei einer auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien wird der Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall auch nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen etwa kompatibel sind

OLG Bremen, VersR 2003, 1553.

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