Uns liegen aktuell mehrere Klagen auf Vergütung aus einem Vertrag über die Werbeflächenbelegung auf einem Fahrzeug vor. Die Klägerin wird von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Landau vertreten.
Die Klägerin schließt mit sozialen Organisationen wie Kindergärten, Schulen, Lebenshilfeeinrichtungen und ähnlichem Leihverträge über Fahrzeuge über zunächst 5 Jahre mit einer Verlängerung um weitere 5 Jahre. Sie stellt ihnen Fahrzeuge zur Verfügung, die sie sodann durch auf den Fahrzeugen aufgebrachte Werbung finanziert, wofür sie mit den Sponsoren Werbeverträge abschließt.
In den „Auftragsbedingungen“ heißt es:
„Die Mindestlaufzeit beläuft sich auf eine Periode von 5 Jahren. Sofern die Vereinbarung nicht bis 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird, wird sie ohne weiteren Neuabschluss als Stammkundenvorteil zum gleichen Preis jeweils um eine weitere Periode von 5 Jahren fortgesetzt. Im Falle einer Ratenzahlung erfolgt die Zahlung in monatlichen Raten ab Zusendung des Korrekturabzugs. Der Kundenberater ist freier Mitarbeiter des Auftragnehmers. Belegungsplan, Gestaltungsblatt und Legitimation durch den Vertragspartner sind Vertragsbestandteil.“
Weiter ist angegeben:
Preis für 5 Jahre Laufzeit: 2.000.-
Einige unserer Mandanten haben den Vertrag gekündigt, andere haben den Vertrag angefochten, wieder andere den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder um Stornierung des Vertrages gebeten.
In einigen Fällen hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorkehrungen für die Durchführung des Vertrages getroffen.
Die Klägerin hat sich außergerichtlich darauf berufen, dass die Rechtsfolge einer Kündigung die sei, dass beim Auftragnehmer die vereinbarte Vergütungsforderung in voller Höhe verbleibe. Es würden nur die Kosten abgezogen, die der Auftragnehmer durch die Nichtausführung des Auftrages erspart habe und die nicht anderweitig kompensiert werden könnten. Auch dies sei eine Rechtsfolge, die sich aus dem Gesetz ergebe (§ 649 Satz 2 BGB). Erspart worden seien lediglich die ersparten Aufwendungen für die Satz- und Druckkosten, sowie die Kosten für das Aufziehen der Folie, nämlich
Ersparte Aufwendungen
./. Grundpreis Druck 141,00 €
./. Folie aufziehen 45,00 €
Schadensersatz 1.814,00 €
Zudem seien in die Werbepreise die Provision, Tantiemen und vertragsunabhängige Kosten sowie ein Gewinn mit einkalkuliert worden. Diese Kosten würden durch die Kündigung nicht erspart. Das Fahrzeug müsse, auch wenn einer von mehreren Inserenten kündige, gekauft und ausgeliefert werden. Der Provisionsanspruch bestehe nach der gesetzlichen Regelung trotz der Kündigung des Anzeigenauftrages weiter. Wegen einer Kündigung könnte die Klägerin ihren Verwaltungsapparat nicht herunterfahren und erspare daher keine Personal- und sonstige fixen Kosten.
Im Übrigen sei die Berechnung des Schadenersatzbetrages korrekt erfolgt und eine detaillierte Aufstellung würde die Klägerin den Mandanten nicht zukommen lassen, da sie hierzu zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet sei. Der Nachweis darüber könne aber bei einer rechtlichen Auseinandersetzung und Offenlegung der entsprechenden Grundlagen geführt werden.
Für die Realisierung und für die Finanzierung des Projektes seien bereits im Vorfeld Kosten entstanden. Bei einer Kündigung sei eine Kostendeckung nicht mehr gewährleistet. Demzufolge werde der Schadenersatz fällig und auch die Höhe habe ihre Richtigkeit.
Hingewiesen wurde weiter, dass die Gegenseite im Rechtsstreit zu höheren ersparten Aufwendungen substantiiert vortragen und ggf. Beweis anbieten müsse. Ein einfaches Bestreiten der dargelegten ersparten Aufwendungen genüge nicht.
Wir werden in dieser Sache weiter berichten.
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