LG Verden, Beschluss vom 10.08.2015 – 4 O 157/15
Landgericht Verden
Geschäfts-Nr.: 4 O 157/15
Verden, 10.08.2015
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeprüfverfahren
Herrn C. B., 53797 Lohmar,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. L., 79098 Freiburg i. Br.
gegen
… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Beier pp., Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 10.08.2015 durch die Richterin am Landgericht P. als Einzelrichterin beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteiler begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung eines „Sponsoring-Honorars“ in Höhe von 6.000,00 € sowie Freistellung von Aufwendungen in Höhe von 1.500,00 €.
Der Antragsteller plante mit seinem Berner Sennenhund „…“ alpine Abenteuer. Dafür suchte er Sponsoren. Am 13.05.2014 wandte er sich mit einer Sponsorenanfrage per E-Mail (B 1, BI. 70 ff. d.A.) an die Antragsgegnerin, die Zubehör für Hunde und Katzen vertreibt. Die Antragsgegnerin reagierte darauf mit E-Mail vom gleichen Tag, bekundete ihr Interesse und erklärte, sie werde im Juni auf den Antragsteller zukommen, um alles weitere zu besprechen, derzeit sei sie mit Vorbereitungen für die Messe Interzoo beschäftigt. Am 16.05.2014 übersandte der Antragsteller eine weitere E-Mail mit einem ”Beispiel“ für ein Sponsoring-Engagement über ein Gesamtvolumen von 10.000,00 (K1 , BI. 7 ff. d.A.).
Eine weitere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien existiert nicht. In der Folgezeit übersandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller diverse Hundeausrüstung, wurde auf der Facebook-Seite des Antragstellers erwähnt und wies auf ihrer Homepage darauf hin, dass sie Sponsor des Antragstellers sei. Anlässlich der Messe lnterzoo 2014 entstanden Fotografien mit dem Antragsteller, auf welchen der Antragsteller Bekleidung mit dem Logo der Beklagten trug. Mit E-Mail vom 23.05.2015 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihr Logo zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller hatte das Bedrucken von Kleidung mit dem Logo der Antragsgegnerin Ende Mai in Auftrag gegeben. Die Rechnung (K 12, BI. 48 d.A) sowie eine Rechnung der Firma … in Höhe von 1.500,00 € (K 15, BI. 51 d.A.) für das Erstellen eines Imagefilms hat der Antragsteller bisher nicht ausgeglichen. Wegen der Rechnung K 15 beantragt er Freistellung.
Der Antragsteller hat in bar 500,00 € von der Antragsgegnerin erhalten und weitere 2.000,00 € am 30.07.2015. Wegen der 2.000,00 hat er nach Aufforderung unter dem 12.08.2014 eine Rechnung (K 12, BI. 48 d.A.) erstellt, die einen Bruttobetrag von 2.005,- € ausweist. Unter dem 22.08.2014 hat der Antragsteller eine weitere Rechnung für ”Leistungen Punkte 1 bis 12 gemäß Absprache“ in Höhe von 8.000,00 (K 13, BI. 49 d.A.) erstellt. Zahlungen darauf erfolgten nicht.
Der Antragsteller behauptet, auf der Interzoo habe man ihm zugesagt, die bislang gelebte Vereinbarung nochmals schriftlich zu fixieren. Er habe die Punkte 1-11 seines Angebots vom 13.05.2014 erfüllt. Nach einem Ansprechpartnerwechsel auf Seiten der Antragsgegnerin habe diese die Zusammenarbeit ohne Begründung abgebrochen.
Die Antragsgegnerin bestreitet einen Auftrag. Der Antragsteller habe ohne Absprache bereits im Mai 2014 eigenmächtig Kleidung mit dem Logo der Antragsgegnerin bedrucken lassen. 500,00 € habe der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Antragsteller anlässlich des Treffens auf der Interzoo geliehen, weil der Antragsteller erklärt habe, er habe seinen Rucksack verloren und sei quasi mittellos. Die 2.000,00 habe die Antragsgegnerin nur deshalb überwiesen, weil sie gesehen habe, dass der Antragsteller tatsächlich Aufwendungen hatte. Die Antragsgegnerin meint, soweit ein Werkvertrag zustande gekommen sein sollte, habe sie diesen jedenfalls kündigen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Ein Vertragsschluss durch ein ausdrückliches Angebot und eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor. Das „Angebot“ vom 16.05.2014 (K 1, BI. 7 ff. d.A.) hat der Antragsteller selbst nur als Beispiel bezeichnet, das selbstverständlich angepasst und umgestellt werden könne. An einer schriftlichen oder mündlichen Annahmeerklärung durch die Antragsgegnerin fehlt es.
Es kann auch nicht von einem konkludenten Vertragsschluss in der Folgezeit ausgegangen werden.
Für einen Vertragsschluss sprechen zwar folgende Umstände: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit E-Mail vom 23.05.2014 ihr Logo übersandt. Ausweislich Anlage K 7 (BI. 36 d.A.) hat die Antragsgegnerin sich auf ihrer eigenen Homepage als Sponsor des Antragstellers dargestellt.
Das reicht aber im Ergebnis nicht aus. Das wechselseitige Verhalten geht nicht über das Stadium der Vertragsanbahnung hinaus und begründet keine Vergütungspflicht. Es ist üblich und unvermeidbar, dass in bestimmten „Geschäftsbereichen“ Vorleistungen im Rahmen unentgeltlicher Akquise erbracht werden müssen. Dazu zählt ohne Zweifel die Suche nach Sponsoren, insbesondere wenn die Bekanntheit des „Werbeträgers“ nicht unbedingt auf der Hand liegt und das Sponsoring damit letztlich eher einer Spende zur Unterstützung eines bestimmten Projekts gleichkommt, ohne dass ein größer Werbeeffekt für den Sponsor damit verbunden wäre.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin den Großteil seiner „Leistungen“ aufgrund der in Aussicht gestellten Zusammenarbeit unabgesprochen aufgedrängt.
Aus keiner der vorgelegten E-Mails geht hervor, dass die Antragsgegnerin ihr Logo dem Antragsteller zur Verfügung gestellt hat, damit dieser bereits Kleidung damit bedrucken lässt. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, sie habe das zwecks Vorbereitung eines konkreten Angebots durch den Antragsteller getan und sei auf der Messe dann verwundert gewesen, dass der Antragsteller bereits Kleidung mit dem Logo der Antragsgegnerin getragen habe. Zu einer konkreten Absprache, das und welche Kleidung mit dem Logo der Antragsgegnerin bedruckt werden sollte, trägt der Antragsteller nichts vor.
Weshalb die Antragstellerin von dem Auftrag, der Gegenstand der Rechnung vom 21.08.2014 (K 15) ist, profitiert haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rechnung bezieht sich auf die Entwicklung des Logos „…“, also das vom Antragsteller verwendete eigene Logo, und auf eine Videoproduktion, in der sich der Antragsteller und sein Hund offenbar vorstellen. Dieser Imagefilm war laut E-Mail des Antragstellers vom 13.05.2014 (K 4, BI. 28 d.A.) bereits in Vorbereitung, also zu einem Zeitpunkt als der Antragsteller noch nicht einmal Kontakt zu der Antragsgegnerin aufgenommen hatte.
Letztlich trägt der Antragsteller selbst vor, dass noch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden sollte, die letztlich nicht zustande gekommen ist. Auch der Antragsteller geht also davon aus, dass die konkreten Eckdaten des Sponsoring-Vertrags noch einer abschließenden Klärung bedurften.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam danach nicht in Betracht.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Diese Entecheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Verden, 27283 Verden, Johanniswall 6 oder dem Oberlandesgericht Celle, 29221 Celle, Schloßplatz 2. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00f übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die ,RProzesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratezahlung bewilligt hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beechwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Siehe auch
Landgericht Verden, Nichtabhilfebeschluss vom 07.10.2015 – 4 0 157/15
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