Landgericht Verden, Beschluss vom 07.10.2015 – Geschäfts-Nr.: 4 0 157/15
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Herrn C. B., 53797 Lohmar,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. L., 79098 Freiburg i. Br.
gegen
… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Beier pp., Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,
wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.09.2015 nicht abgeholfen.
Gründe:
Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 10.08.2015 (BI. 90 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Ein konkludenter Vertragsschluss kann nur durch ein Verhalten gegenüber dem Vertragspartner begründet werden, nicht durch eine Erklärung auf der eigenen Homepage. Der dortige Hinweis auf das Sponsoring kann allenfalls ein Indiz für einen Vertragsschluss sein, reicht aber für sich genommen nicht aus. Da es im Übrigen an Erklärungen der Antragsgegnerin, die über das Stadium der Vertragsanbahnung hinausgingen, fehlt, ist ein vertraglicher Vergütungsanspruch weiterhin nicht schlüssig dargelegt Auch eine etwaige Annahme der Zeugin H., dass man bei der Antragsgegnerin von einem Sponsoring ausgegangen sei, ändert daran nichts.
Verden (Aller), den 07.10.2015
Landgericht, 4. Zivilkammer
Die Einzelrichterin
Pönisch
Richterin am Landgericht
Siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2015 – 5 W 45/15
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