OLG Celle, Beschluss vom 30.07.2015 – 21 WF 158/15

21 WF 158/15
4 F 84/09 Amtsgericht Zeven

Beschluss
In der Familiensache

betreffend den Umgang mit
A. M., geb. am …,

Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin A. van B., Zeven,

Beteiligte:
1. C. M.,
Kindesmutter, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. G., Zeven,

2. I. G., Bremen,
Kindesvater, Antragsteller und Beschwerdegegner,

Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Beter & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Geschäftszeichen: H/2010/048

3. Kreisjugendamt Rotenburg, Nebenstelle Zeven, Mückenburg 26, 27404 Zeven,

hat der 21. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. als Einzelrichter am 27. Juli 2015 beschlossen:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt € 2.500,-.

Gründe:

Die nach den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter verhängt, weil sie gegen den Umgangsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2011 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 beharrlich verstoßen hat und weiterhin verstößt. Insofern kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel über den Umgang mit einem Kind Ordnungsmittel in Form eines Ordnungsgeldes und ersatzweiser Ordnungshaft verhängen. Taugliche Vollstreckungstitel sind gemäß § 86 FamFG Beschlüsse oder gerichtlich gebilligte Vergleiche, soweit insofern auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, Ordnungsmittel festzusetzen (vgl. § 89 Abs. 2 FamFG; BGH FamRZ 2011, 1729 ff.).

Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor: Der Umgang ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 rechtskräftig dahingehend geregelt, dass der Kindesvater ab Samstag, dem 1. September 2012 in zweiwöchigem Abstand, jeweils Samstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr das Recht zum unbegleiteten Umgang mit seiner Tochter A., geboren am …, hat. Diese Regelung stellt eine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar.

Um aus einem gerichtlichen Beschluss über den Umgang die Vollstreckung betreiben zu können, ist der Umgang darin nach Ort und Zeit genau und erschöpfend festzulegen (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2012, 533 ff.; zum alten Recht: OLG Celle FamRZ 2006, 556). Angesichts der dem Umgangsberechtigten zustehenden Freiheit, den Umgang nach seinem Ermessen zu gestalten, bedarf es dafür lediglich der Festlegung konkreter Termine, zu denen der Berechtigte das Kind abholt und wieder zurückbringt. Dies ist hier gewährleistet, weil sich die Umgangstermine mit Hilfe eines Kalenders ohne weiteres bestimmen lassen. Auch der Ort der Übergabe ist in den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2012 (der insofern nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 abgeändert worden ist) ausdrücklich festgelegt. Danach soll der Kindesvater A. bei der Kindesmutter abholen. Weiterer Bestimmungen, etwa zur Art der von den Kindeseltern geschuldeten Mitwirkungshandlungen, bedarf es für die Vollstreckbarkeit nicht (vgl. für das seit 2009 geltende Recht: BGH FamRZ 2012, 533 ff.).

Auch der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ist im auch insoweit nicht abgeänderten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2012 enthalten. Diesen Hinweis hat das Amtsgericht zudem im Termin vom 11. Februar 2015 ausdrücklich wiederholt. Angesichts dessen liegt eine der Vollstreckung zugängliche Regelung, bei deren Verstoß die in § 89 FamFG genannten Ordnungsmittel verhängt werden können, vor.

Gegen diese bestehende Regelung hat die Kindesmutter seit April 2014 unstreitig verstoßen, indem sie keinen unbegleiteten Umgang des Kindesvaters mit A. ermöglicht hat. Dies rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Umgangsregelung hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann zu unterbleiben, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aufgrund derer er den Verstoß nicht zu vertreten hätte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Weder trägt die Kindesmutter eine nachhaltige Weigerung des Kindes vor noch erklärt sie, auf welche Weise sie sich bemüht hätte, die gemeinsame Tochter zum Umgang mit dem Vater zu motivieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kindesmutter den Umgang aktiv zu verhindern sucht, so dass nicht von einem unverschuldeten Verstoß gegen die Umgangsregelung aus zugehen ist.

Gründe des Kindeswohls schließen es vorliegend nicht aus, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Grundsätzlich dient das Vollstreckungsverfahren nur dazu, den im Erkenntnisverfahren  festgelegten Umgang auch durchzusetzen. Eine Überprüfung, inwiefern der festgelegte Umgang dem Kindeswohl entspricht, findet daher im Vollstreckungsverfahren nicht statt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533ff.; OLG Saarbrücken ZKJ 2012, 398 ff.). Abweichendes gilt nur, soweit neu eingetretene Umstände die Abänderung des bestehenden Umgangstitels und die darauf gestützte einstweilige Einstellung der Vollstreckung gebieten (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 ff. m. w. N.). Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die 2012 getroffene Regelung, die die Beteiligten im Termin vom 11. Februar 2015 erneut bestätigt haben, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre, sind überhaupt nicht erkennbar.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht nach § 89 Abs. 1 FamFG im Ermessen des vollstreckenden Gerichts. Dieses Ermessen hat das Amtsgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeübt, der Senat schließt sich der entsprechenden Wertung durch das Amtsgericht an. Die hartnäckige und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Verweigerungshaltung der Kindesmutter, die seit mehreren Jahren ihre gegenüber dem Kind und dem Vater gleichermaßen bestehende gesetzliche Verpflichtung, den Kontakt mit derw anderen Elternteil zu fördern (vgl. § 1684 Abs. 2 BGB) missachtet, gebietet es, ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Höhe der vom Amtsgericht gewählten Sanktion ist deshalb nicht zu beanstanden; sollte das vorliegende Ordnungsgeld die Kindesmutter nicht zur Änderung ihres Verhaltens bewegen können, so käme in Zukunft auch die unmittelbare Anordnung von Ordnungshaft in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG, bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich der Senat an der Höhe des festgelegten Ordnungsmittels orientiert.

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