OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss

Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 3 F 148/14

Leitsätze:

Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 8.9.2015 abgeändert und zum Vormund der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, bestellt: Frau C Betreuungsverbund der Diakonie e.V. Geschäftsstelle T-Straße xxxxxxx T

Der Umgang der Kindeseltern mit der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, wird bis zum 30.11.2016 ausgeschlossen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Aus der Ehe der beteiligten Kindeseltern ist die betroffene Jugendliche D, geboren am xx.xx.xx, hervorgegangen, die im Haushalt ihrer Eltern lebte. Am 17.6.2014 wandte sich die Jugendliche zunächst an einer Lehrerin um Hilfe und wurde sodann beim Jugendamt Inobhut genommen (§ 42 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII). Seither lebt sie im Haushalt ihrer Halbschwester T2 X, geboren am xx.xx.xx, und deren Ehemann K B X.

Die Halbschwester T2 stammt aus der ersten Ehe der Kindesmutter. Sie zog im Alter von 18 Jahren aus und ist seit 2004 verheiratet. Der Kontakt der Kindeseltern zu T2 war zwischenzeitlich abgebrochen (ab ca. 2004), besteht aber seit 2011 wieder in unregelmäßigen Abständen.

D hat erklärt, sie wolle nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Dort habe es immer Chaos gegeben. Ihr Vater habe sie wegen Kleinigkeiten geschlagen, getreten oder ignoriert. Ihre Mutter habe ihr nicht geholfen. Da sie Angst vor ihrem Vater habe, wolle sie diesen nicht treffen. Auch ihre Mutter wolle sie derzeit nicht sehen – bei dem letzten Umgangskontakt hätten sie nicht gewusst, was sie sich sagen sollten.

Das zuständige Jugendamt hat beantragt, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie die Vertretung gegenüber Behörden, insbesondere das Antragsrecht für Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII sowie die Gesundheitsfürsorge zu entziehen und einem Ergänzungspfleger zu übertragen.

Die Kindeseltern haben erstinstanzlich Antragszurückweisung, die Anordnung der Kindesherausgabe an sie und hilfsweise ein Umgangsrecht wöchentlich von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr beantragt.

Sie haben erklärt, dass sie die Vorwürfe Ds nicht nachvollziehen könnten, und behauptet, der Aufenthalt im Haushalt der Halbschwester T2 widerspreche dem Kindeswohl.

Das Familiengericht hat zunächst in der Hauptsache mit Beschluss vom 30.7.2014 den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt T3 zum Vormund bestellt. Auf die Beschwerde der Kindeseltern hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2014 diese Entscheidung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Sodann hat das Familiengericht in der Hauptsache ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. F eingeholt und den Kindeseltern mit Beschluss vom 6.1.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Auf die Beschwerde der Kindeseltern gegen die einstweilige Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 22.6.2015 den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und das Sorgerecht bei den Kindeseltern belassen. Sodann hat das Jugendamt D am 13.8.2015 erneut in Obhut genommen.

Das Familiengericht hat mit dem nun – im Hauptsacheverfahren ergangenen – angefochtenen Beschluss den Kindeseltern das Sorgerecht für D entzogen, Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt T3 angeordnet, das Umgangsrecht der Kindeseltern bis zum 1.3.2016 ausgeschlossen und den Herausgabeantrag der Kindeseltern abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Entzug des Sorgerechts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sei. Nach dem Sachverständigengutachten sei das Sorgerecht auf einen Pfleger mit der Maßgabe des Lebensmittelpunktes bei der Halbschwester zu übertragen, sollten sich die Kindeseltern mit diesem Lebensmittelpunkt von D nicht einverstanden erklären. Beide Kindeseltern seien wegen mangelnden Einfühlungsvermögens in der Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es bestehe eine jahrelange, tief greifende Beziehungsstörung zwischen D und beiden Kindeseltern. Der Kindesmutter sei es nicht gelungen, auf Erlebnisschilderungen und emotionale Befindlichkeiten ihrer Tochter einzugehen. Die Kindeseltern verfolgten vorwiegend eigene Motive. Sie nähmen die Vereinnahmung von D für ihre eigenen Bedürfnisse nicht wahr (emotionaler Missbrauch). Die Ergebnisse der Exploration, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen wiesen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines Suizidversuchs von D hin. Es handele sich um eine kumulative Traumatisierung. Das Aufrechterhalten dieses Zustandes sei pathologisch.

Durch den Wechsel in den Haushalt der Halbschwester habe D psychisch gravierend entlastet werden können. D sei weiterhin im Haushalt ihrer Halbschwester unterzubringen. Dieser gegenüber bestünden bei D erhebliche Trennungs- und Verlustängste. Letztlich entspreche die Entscheidung dem eindeutigen und konstant geäußerten Willen von D.

Das Umgangsrecht sei auszuschließen, da dies dem Willen von D entspreche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei wegen der jahrelang gestörten Beziehung zu den Kindeseltern ein Umgangsrecht gegen den Willen der Jugendlichen nicht mit dessen Wohl zu vereinbaren.

Dagegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde.

Sie sind der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten nicht verwertbar sei, da es nicht wissenschaftlichen Standards entspreche. Die Sachverständige habe keine Arbeitshypothesen aufgestellt. Das aufwändige Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor; die Sachverständige sei als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin nicht geeignet, bei Erwachsenen dieses Interview durchzuführen. Das Bindung Interview sei nur für Kinder zwischen 8 bis einschließlich 13 Jahre anzuwenden; bei Einsatz des Interviews sei D bereits 14 Jahre alt gewesen. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – sei kein objektives Testverfahren und könne damit auch nicht als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der eingesetzte Lehrerfragebogen erfasse nur das Verhältnis zwischen Lehrer und Kind. Auch sei er nur im Alter von 16-18 Jahren einsetzbar. Der Elternbildfragebogen sei nicht genormt und sei ungeeignet. Aus der Interaktionsbeobachtung habe die Sachverständige fehlerhafte Rückschlüsse gezogen.

Die Kindeseltern behaupten, die Kindesmutter habe beim Umgangskontakt auf die Vorhaltungen von D nicht reagiert, damit diese Dampf ablassen konnte. Belastungen von D im Zusammenhang mit Umgangskontakt seien auf deren schlechtes Gewissen zurück zu führen. D habe keinen Selbstmordversuch unternommen. Das Sachverständigengutachten beruhe auf der Annahme, dass bei D eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge und sie einen ernsthaften Suizidversuch unternommen habe. Beides sei nicht zutreffend.

Das Jugendamt sei als Vormund ungeeignet. Es habe am 17.6.2014 D in Obhut genommen, obwohl diese lediglich ein klärendes Gespräch zwischen Schule und Kindeseltern gewünscht habe. Auch habe das Jugendamt sich nicht an die Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung am 9.3.2015 beim OLG Hamm (Aktenzeichen 4 UF 16/15) gehalten, eine Therapiestelle für D sowie eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu finden.

Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Sie berufen sich auf den Willen der Jugendlichen, nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen.

Der Senat hat die Beteiligten und das Kind angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.04.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.
a)
Den Kindeseltern ist das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen, da ansonsten das Wohl der Jugendlichen D gefährdet wäre.

Das Kindeswohl ist umfassend zu schützen, damit der in der Entwicklung befindliche junge Mensch zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen kann, die zum Zusammenleben in der Gemeinschaft fähig ist. Dabei gewinnt auch der Kindeswille mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Die Gefährdung muss gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls bei Fortsetzung der bisherigen Lebensweise zu besorgen oder bei der weiteren Entwicklung der Dinge mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist. Die zu besorgende Schädigung muss nachhaltig und schwerwiegend sein, da nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit zu einem Eingriff in die von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte elterliche Sorge berechtigt. Auch ist zu beachten, dass das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Der Kindeswohlbegriff hat das Erziehungsprimat der Eltern zu achten und ist nicht an Idealen oder Höchststandards auszurichten (Y. Döll in: Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1666 BGB, Rn. 6 ff.). Auf Seiten des Kindes ist bei Fremdunterbringungsentscheidungen das Grundrecht aus Art. 2 GG, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die leibliche Unversehrtheit und auch die seelische Integrität schützt, betroffen. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG formulierte Wächteramt des Staates beinhaltet eine grundrechtliche Schutzpflicht. Die Grundrechte des Kindes zielen gegebenenfalls auf seine Trennung von den Eltern. Dieser Aspekt des kindlichen Grundrechtsschutzes bildet den zentralen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt von Fremdunterbringungsentscheidungen, weil diese gerade dazu dienen, ein Kind vor Gefahren zu schützen, die ihm bei einem Verbleib bei den Eltern drohten. Der grundrechtliche Schutz des Kindes bildet den Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Elterngrundrecht. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch (Britz, FamRZ 2015, 793).

aa)
Das körperliche Wohl der Jugendlichen D ist nicht gefährdet. Es ist nicht feststellbar, dass und ggf. in welchem Umfang und Ausmaß körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater vorgenommen wurden.

Zwar schildert D körperliche Züchtigungen durch den Kindesvater, vor denen die Kindesmutter sie nicht geschützt, sondern ihr die Verantwortung zugeschrieben habe. Diese Schilderungen von D können aber nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden, da die Schilderungen nicht glaubhaft und nicht belastbar sind. Die Angaben von D sind inkonstant und wechseln bei jeder Anhörung. Eine Ohrfeige räumt der Kindesvater ein und im übrigen schildern die Kindeseltern die jeweiligen Ereignisse detailliert abweichend.

Weitergehende körperliche Züchtigungen können nicht angenommen werden, auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten feststellte, dass D im elterlichen Haushalt in einem Ausmaß geängstigt wurde, das über eine erfolgte Ohrfeige hinausgeht. Konkrete Feststellungen zu körperlichen Übergriffen konnte auch die Sachverständige nicht treffen.

Der körperliche Übergriff des Kindesvaters durch eine einmalige Ohrfeige rechtfertigt keinen staatlichen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht. Auch wenn Kinder gemäß § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, ist dieses bei einem einmaligen Verstoß nicht durch eine Trennung von den Kindeseltern umzusetzen. Vielmehr ist an mildere Maßnahmen zu denken, z.B. an Gespräche über Erziehungsverhalten der Kindeseltern mit Pädagogen.

bb)
Aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern ist das psychische Kindeswohl der Jugendlichen gefährdet, wenn diese aus dem Haushalt ihrer Halbschwester herausgenommen würde und in den Haushalt der Kindeseltern wechseln müsste. Da die Kindeseltern sich bislang mit dem Verbleib von D an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht einverstanden erklären können, ist ihnen das Sorgerecht zu entziehen. Wegen der gestörten Beziehung zwischen D und den Kindeseltern können diese auch keine Teilbereiche des Sorgerechts weiterhin ausüben.

(1.)
Die Gefährdung des psychischen Kindeswohls steht nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. F und den mündlichen Erläuterungen fest. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weist D charakteristische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf, die phasenweise in selbst verletzendes Verhalten und wahrscheinlich in einen ernsthaften Suizidversuch mündeten. Dies sei auf eine kumulative Traumatisierung in ihrem Elternhaus zurückzuführen. Es bestehe eine jahrelang tiefgreifende Beziehungsstörung zwischen D und beiden Kindeseltern.

Die Sachverständige ermittelte ihr Beweisergebnis, indem sie anhand der gerichtlichen Fragestellung eine psychologische Untersuchungshypothese mit Alternativhypothesen bildete. Methodisch setzte die Sachverständige verschiedene psychologische Testverfahren ein. Mit D und der Kindesmutter führte sie eine Interaktionsbeobachtung durch.

Aus den Testergebnissen bei D ermittelte die Sachverständige, dass elterliche Unterstützung von beiden Elternteilen fehlte. Die Kindeseltern wendeten ein inkonstistentes Erziehungsverhalten an sowie schränkten D übermäßig ein.

Während der Interaktion beobachtete die Sachverständige, dass die Kindesmutter kaum auf die Erlebnisschilderungen von D einging. Sie reagierte standardisiert und ohne thematischen Zusammenhang, indem sie D immer wieder versicherte, dass sie sie liebe und vermisse. D reagierte zunehmend wütender auf die Antworten der Kindesmutter, weil diese ihre Anliegen, Fragen und emotionalen Signale weitgehend ignorierte. Insgesamt wirkte die Kindesmutter vermeidend und hilflos. Sie verfügte über keine hinreichenden Verhaltensstrategien, ihrer Tochter Verständnis, emotionale Anteilnahme, Trost oder Entlastung anzubieten. D und die Kindesmutter redeten häufig aneinander vorbei. Die emotionale Belastung von D erkannte die Kindesmutter nicht.

Als Beweisergebnis ermittelte die Sachverständige, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufgrund mangelnder Empathie in die Beziehungs- und Konfliktsituation aus Sicht von D sowie in die pubertätsbedingte Individuations- und Autonomieentwicklung erheblich beeinträchtigt ist; der Kindesvater projiziere stark eigene Bedürfnisse auf D. Körperliche Bestrafungen durch den Kindesvater (jedenfalls mehr als eine Ohrfeige) hätten D geängstigt. Die psychische Notlage und die zunehmende psychische Dekompensation der pubertierenden Jugendlichen hätten die Kindeseltern aufgrund ihrer eigenen Bedürfnislage nicht wahrgenommen. Die eingeschränkte Konflikt- und Problemlösefähigkeit belegten erhebliche Einschränkung der Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters und der Kindesmutter. Aufgrund eines mangelnden Einfühlungsvermögens in ihre Tochter und der vorliegenden Beziehungsstörung sei die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter erheblich eingeschränkt.

Die Untersuchungsergebnisse wiesen auf Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auf einen Suizidversuch bei D hin. Dies sei häufige Folge von körperlichen Misshandlungen und Ängstigungen (z.B. Anschreien). Es handele sich um das Vorliegen einer kumulativen Traumatisierung. Bei D bestehe die Gefahr, dass sich die Suizidneigung – aufgrund bestehender Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung – durch akuten Stress und Überforderungssituationen, denen sie sich hilflos und ohnmächtig ausgeliefert fühlt, erneut bahnen und verstärkt werden. Ein akutes Überforderungserleben kann klinisch relevant werden, wenn zu den Betreuungspersonen keine tragfähige Beziehung besteht. Im Erleben von D hat ihre Halbschwester sie aus einer psychischen Notlage gerettet und sie fühlt sich emotional bei ihr aufgehoben. Ohne hinreichende Aufarbeitung der Beziehungsstörung zu den Kindeseltern sowie der kumulativen Traumatisierung im elterlichen Haushalt würde eine Rückführung zu den Kindeseltern die Angst- sowie Suizidproblematik, die im Haushalt der Halbschwester zurücktrat, erneut aktualisiert.

(2.)
Dieses Ergebnis der Sachverständigen ist letztlich überzeugend, soweit die Sachverständige feststellt, dass das psychische Kindeswohl gefährdet ist, sollten die Kindeseltern weiterhin das Sorgerecht für D ausüben.

Das Sachverständigengutachten erfüllt weitestgehend die äußerlichen Qualitätsanforderungen. Der formale Rahmen und die Grundlagen der Begutachtung werden dargestellt. Die Sachverständige bildete psychologische Hypothesen, untersuchte die Beteiligten und belegte ihr Beweisergebnis in der Regel anhand verschiedener Untersuchungen.

Schwächen weist das Gutachten hingegen auf, soweit es um die Abfassung des Gutachtens geht. Die Sachverständige nimmt pauschal Bezug auf „einige Studien“, die nicht näher bezeichnet oder zitiert werden (z.B. Bl. 7 des Gutachtens). Einzelne Wörter, Sätze, Absätze oder Abschnitte werden doppelt wiedergegeben (z.B. Seite 30/31 des Gutachtens; doppelte Seiten Bl. 425/426 der Gerichtsakte), so dass der Sinn teils schwer verständlich ist. Im Anhang fehlen Seitenzahlen. Diese Fehler bei der Abfassung des Gutachtens können nachgebessert werden und führen nicht grundsätzlich zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens (vgl. Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten, NZFam 2015, 937). Insgesamt ist das Gutachten letztlich trotz der formalen Schwächen verständlich.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, soweit die Sachverständige eine Gefährdung des psychischen Kindeswohls durch die Kindeseltern feststellte. Die kumulative Schädigung der Jugendlichen in ihrem Elternhaus mit einer jahrelangen tiefgreifenden Beziehungsstörung zwischen ihr und beiden Kindeseltern begründet die Sachverständige nachvollziehbar und nach wissenschaftlichen Standards.

Die Sachverständige beobachtete und diagnostizierte verschiedenes Verhalten der Kindeseltern und dessen psychische Auswirkungen auf D. Insbesondere das fordernde Verhalten des Kindesvaters und dessen fehlende Auseinandersetzung mit eigenen körperlichen Strafen in der Kindheit sind schlüssig. Die Sachverständige gab die Angabe des Kindesvaters wieder, dass er von seinem Vater öfter „einen Klatsch“ (Ohrfeige) erhalten habe. Dies habe er besser als Stubenarrest gefunden, der bei seinen Freunden für Fehlverhalten verhängt worden sei. Der Kindesvater sei der Ansicht, die körperliche Bestrafung von seinem Vater sei in Ordnung gewesen. Der nachfolgenden, schriftsätzlichen Behauptung des Kindesvaters, er habe keine Schläge von seinem Vater erhalten, ist nicht zu folgen. Denn diese neue Behauptung des Kindesvaters wird nicht näher erläutert und insbesondere nicht ausgeführt, wie es zu den detailliert anderen Angaben der Sachverständigen im Gutachten gekommen sein mag (sollte die Sachverständige Angaben des Kindesvaters fehlerhaft und gegenteilig wiedergegeben haben, hätte sich ein Befangenheitsantrag gegen diese aufgedrängt, der aber nicht gestellt wurde). In ihrem Gutachten führt die Sachverständige nachvollziehbar und nach wissenschaftlichen Standards aus, dass Elternteile, die den Transfer körperlicher Misshandlungen von der eigenen Generation auf die nächste unterbrechen, sich detailliert an die körperlichen Bestrafungen erinnern, eigene negative Gefühle einräumen oder sich (nach einer Verarbeitung der negativen Erfahrungen in einer therapeutischen Beziehung) von diesen distanzieren. Der Kindesvater hingegen negiert körperliche Bestrafungen seiner Tochter, setzte sich aber nicht mit seinen eigenen Erfahrungen in der Kindheit auseinander.

Auch die Auswirkungen der Hilflosigkeit der Kindesmutter auf D sind nachvollziehbar. So schilderte die Sachverständige anschaulich, dass die Kindesmutter während der Interaktionsbeobachtung nicht auf die Vorwürfe von D einging, was diese zunehmend wütender und verzweifelter machte. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Kindesmutter auf die Vorwürfe nicht einging. Entscheidend ist vielmehr, wie das Verhalten der Kindesmutter auf D wirkte. Die Sachverständige bewertete zutreffend lediglich die Auswirkungen des mütterlichen Verhaltens auf D und deren psychisches Wohl. Auch kann die Kindesmutter ihr passives Verhalten nicht damit erläutern, dass sie D die Möglichkeit geben wollte, sich abzureagieren und Dampf abzulassen. Denn D forderte mehrfach und explizit eine Reaktion der Kindesmutter ein. Dieses emotionale Bedürfnis ihrer Tochter vermochte die Kindesmutter nicht wahrzunehmen und damit auch nicht dem Bedürfnis entsprechend zu handeln. Das passive Verhalten der Kindesmutter ist auch nicht allein der Beobachtungssituation durch die Sachverständige geschuldet; keiner der Beteiligten schildert eine Belastung oder Beeinträchtigung aufgrund der Beobachtungssituation, zumal erfahrungsgemäß selbst in einer Beobachtungssituation die Beteiligten zunehmend entspannter werden und sich ungezwungen verhalten.

Die Beziehungsstörung der Jugendlichen zu den Kindeseltern wird auch dadurch verdeutlicht, dass D nach der abrupten Trennung von den Kindeseltern keine Trennungs- und Verlustreaktionen aufwies, obwohl diese bei Beziehungsabbrüchen/-unterbrechungen gegenüber bedeutsamen Bezugspersonen zu erwarten gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung zeigte D trotz zehnmonatiger Kontaktunterbrechung keine Trennungs- und Verlustreaktionen; bis heute werden solche Anzeichen bei D von keinem Beteiligten geschildert.

Dagegen ist das Ergebnis des Gutachtens nicht überzeugend, soweit die Sachverständige Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei D diagnostizierte und von Anzeichen eines ernsthaften Suizidversuchs ausging. Denn insoweit ist unklar, aufgrund welcher Befunde die Sachverständige zu ihrer Diagnose bzw. ihrer Verdachtsdiagnose kam. Die Tatsachen, die nach der Sachverständigen für einen ernsthaften Suizidversuch der Jugendlichen sprechen, sind streitig und werden von den Kindeseltern in Abrede gestellt. Damit können die Tatsachen, mit denen die Sachverständige ihre Schlussfolgerung begründet, nicht als wahr unterstellt werden. Auch die Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung begründet die Sachverständige lediglich im Wege eines Zirkelschlusses: So führt die Sachverständige aus, D sei aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern psychisch belastet, was für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Sodann begründete die Sachverständige die psychischen Belastungen von D mit der posttraumatischen Belastungsstörung. Konkrete Belegtatsachen aufgrund der zahlreich durchgeführten Tests für eine posttraumatische Belastungsstörung konnte die Sachverständigen nicht nennen; eine Verknüpfung zwischen den Explorationsergebnissen und der Diagnose fehlt. Vielmehr verweist die Sachverständige lediglich pauschal auf die emotionale Belastung Ds während der Exploration. Ein diagnostisches Verfahren, um die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen, führte die Sachverständige nicht durch. Ob die Sachverständige als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin oder als Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP, DGP’s, Supervisor in BDP die Qualifikation besitzt, eine posttraumatische Belastungsstörung oder deren Anzeichen zu diagnostizieren, ist darüber hinaus nicht bekannt.

(3.)
Die weiteren Einwendungen der Kindeseltern gegen das Gutachten überzeugen nicht.

Der Sachverständigen oblag es nicht, zu ermitteln, ob die einzelnen Vorwürfe von D gegenüber den Kindeseltern den Tatsachen entsprechen. Denn die Kindeswohlgefährdung resultiert bei D nicht aus den körperlichen Züchtigungen, sondern aus deren psychischen Auswirkungen auf D. Diese psychischen Auswirkungen ermittelte und analysierte die Sachverständige und konstatierte sodann eine Kindeswohlgefährdung. Diese besteht unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der einzelnen Vorwürfe.

Eine (psychiatrische oder psychologische) Untersuchung der Halbschwester durch die Sachverständige war nicht angezeigt. Denn nach dem Beweisbeschluss war die Beweisfrage zu beantworten, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht. Mit einer Überprüfung der Geeignetheit der derzeitigen Pflegefamilie war die Sachverständige nicht beauftragt. Auch ist die von den Kindeseltern behauptete Beeinflussung von D durch ihre Halbschwester bislang lediglich Spekulation, die durch keinerlei Tatsachen belegt wird. Vielmehr verdeutlichte die Halbschwester von D, dass sie Auseinandersetzung mit den Kindeseltern zu vermeiden sucht und in Konflikte nicht einbezogen werden möchte, indem sie die Übernahme der Vormundschaft für D explizit ablehnte.

Zu den weiteren Einwendungen der Kindeseltern, trägt die Sachverständige folgendes vor:

Das Adult Attachment Interview liege nicht in Schriftform vor, da es nicht als Test, sondern als Explorationshilfe eingesetzt worden sei. Testverfahren vermitteln grundsätzlich ein objektives und zuverlässiges Testergebnis, während eine Explorationshilfe dazu dient, Grundlage für weitere Hypothesen oder Beobachtungen zu bilden. Daher müssen Explorationshilfen nicht in Schriftform wiedergegeben werden.

Bei Einsatz des Bindung Interview für Kinder zwischen 8 und 13 Jahre im März 2015 war D noch 13 Jahre alt. Der thematische Gestaltungstest – Salzburg – könne als Explorationshilfe eingesetzt werden. Der Lehrerfragebogen sei für Kinder im Alter zwischen 5 und 18 Jahren vorgesehen. Der Elternbildfragebogen sei nach Alter und Geschlecht genormt und damit geeignet.

Die weiteren Einwendungen der Kindeseltern betreffen die Rückschlüsse der Sachverständigen aus den Untersuchungsergebnissen. Jedoch habe die Thesen und Vermutungen der Kindeseltern (Kindesmutter habe emotionale Belastung von D in der Interaktion nicht ignoriert, sondern geduldig gewartet; schlechtes Gewissen von D im Zusammenhang mit Umgangskontakten) keine Tatsachengrundlage.

cc)
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Jugendliche sich seit inzwischen fast 2 Jahren konstant weigert, in den elterlichen Haushalt zurückzukehren oder die Kindeseltern auch nur zu treffen.

Im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB ist der Kindeswille zu berücksichtigen. Denn auch die Überwindung eines stark ausgeprägten konstanten Kindeswillens stellt eine Kindeswohlgefährdung dar (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2012 – II-8 UF 270/10 Rn. 69).

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erlebte D die Kindeseltern bislang als dominant und sich über ihre Wünsche und Bedürfnisse hinwegsetzend. Es ist inzwischen von einem selbständig entwickelten und konstanten Willen von D auszugehen. Selbst wenn dieser beeinflusst sein sollte (wofür es nach dem Ergebnis des Gutachtens keine Anhaltspunkte gibt), wäre dieser zu beachten. Denn D erlebte in der Vergangenheit bei den Kindeseltern, dass ihrem Willen wenig Beachtung geschenkt wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens besitzt D pubertätsbedingt ein starkes Bedürfnis nach Eigenständigkeit. Daher ist nun ihr Wille zu respektieren und eine Missachtung des geäußerten Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung.

Darüber hinaus entspricht eine Herausnahme von D aus dem Haushalt ihrer Halbschwester nicht dem Kindeswohl. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens weisen die Untersuchungsergebnisse auf erhebliche Trennungs- und Verlustängste gegenüber Frau X hin.

dd)
Das Sorgerecht ist den Kindeseltern insgesamt zu entziehen. Sie waren in der Vergangenheit nicht bereit, mit der Ergänzungspflegerin und der Vormündin zusammenzuarbeiten. So haben sie bislang noch nicht einmal die persönlichen Gegenstände von D an diese herausgegeben und z.B. immer noch den Personalausweis von D in ihrem Besitz. D selbst hat mehrfach die Übergabe ihrer Sachen vergeblich gegenüber den Kindeseltern eingefordert. Um zukünftig umfassend Entscheidungen für D treffen zu können, ist aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Kindeseltern zur Zusammenarbeit ein umfassender Sorgerechtsentzug erforderlich.

2)
Bei der Auswahl des Vormunds unter mehreren geeigneten Personen sind gemäß § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. Verwandte sind anzuhören und vorrangig zu berücksichtigen.

Das Jugendamt ist im vorliegenden Fall als Vormund ungeeignet. Aus nachvollziehbaren Gründen können die Kindeseltern kein Vertrauen mehr zu den Mitarbeitern des Jugendamtes entwickeln. Ein Wechsel des Vormunds ist erforderlich.

Die Vertreter des Jugendamtes erklärten im Senatstermin am 9.3.2015, dass sie sich unverzüglich bemühen werden, für die Jugendliche D einen Wechsel der Pflegestelle herbeizuführen, wobei sie davon ausgingen, dass spätestens in zwei Monaten ein derartiger Wechsel vollzogen ist. Darüber hinaus erklärten sie, sich unverzüglich zu bemühen, eine Therapie für D im Hinblick auf die von ihr geschilderten Angstzustände herbeizuführen. Weiter wurden Absprachen zu einem ersten begleiteten Umgangskontakt getroffen. Tatsächlich entfalteten die Mitarbeiter des Jugendamtes in der Folgezeit keine entsprechenden Bemühungen. Auch wenn sich inzwischen – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – herausgestellt hat, dass es im Kindeswohl ist, D im Haushalt ihrer Halbschwester zu belassen, hielten die Mitarbeiter des Jugendamtes verbindliche Absprachen nicht ein. Eine Therapie suchten die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht für D; möglicherweise weil die Psychotherapeutin E im November 2014 keinen Therapiebedarf bei D sah. Zu dem im Termin am 9.3.2015 für die Osterferien vereinbarten Umgangskontakt zwischen D und der Kindesmutter kam es tatsächlich nicht.

Dagegen bestehen Bedenken gegen eine sachgerechte Bearbeitung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht, soweit D nach dem Gespräch am 17.6.2014 mit ihren Lehrern durch das Jugendamt in Obhut genommen wurde, obwohl D dies zu Beginn des Gesprächs nicht beabsichtigt hatte. Nach den Schilderungen der Jugendlichen hatten die Mitarbeiter des Jugendamtes eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen und entsprechende Handlungsweisen vorzuschlagen. Da D von anhaltenden körperlichen Züchtigungen berichtete, ist die damalige Einschätzung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes mit der vorgeschlagenen und von D akzeptierten Inobhutnahme nachvollziehbar.

Ein Wechsel des Vormunds belastet D nicht übermäßig; von einer engeren Beziehung oder Vertrauensbasis zu dem bisherigen Vormund wird von keiner Seite berichtet. Lediglich einmal äußert D, dass sie sich von dem Jugendamt gut vertreten und ernst genommen fühlt.

Mit dem Wechsel des Vormunds ist ein Aufenthaltswechsel von D nicht verbunden. Diese ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Haushalt der Eheleute X gut aufgehoben. Dort erhielt sie feinfühlige, altersangemessene Unterstützung und Beziehungsangebote durch die betreuenden Bezugspersonen. Dadurch konnte D psychisch gravierend entlastet werden. Sie hat nun eine vertrauensvolle, positive Beziehung zu mindestens einer Bezugsperson sowie erhält Bestätigungen in schulischen Leistungen, sozialen Kontakten zu Gleichaltrigen sowie sportlichen Aktivitäten.

3)
Der Umgang der Kindeseltern mit D ist gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB zeitweise auszuschließen.

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht grundsätzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es das Kindeswohl erfordert. Die Einschränkung bzw. der Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer steht unter engeren Voraussetzungen und erfordert nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine ansonsten bestehende Gefährdung des Kindeswohls. Erforderlich ist die konkrete, gegenwärtige Gefährdung der körperliche oder seelischen Entwicklung des Kindes: Dafür bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit, so dass die bloße Befürchtung künftiger Gefahren nicht genügt. Da das Umgangsrecht wesentlicher Bestandteil des Elternrechts (Art 6. Abs. 2 Satz 1 GG) ist, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Umgang darf nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn mildere Mittel zum Schutz des Kindes nicht vorhanden oder nicht genügend sind (Y. Döll in: Erman BGB, Kommentar, § 1684 BGB, Rn. 28).

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die Beziehung der Kindeseltern und der Jugendlichen erheblich gestört. D lehnt einen Kontakt mit den Kindeseltern ab. Die Nichtbeachtung des Kindeswillens hinsichtlich des Umgangs ist auf der Grundlage der jahrelang gestörten Beziehung zu den Kindeseltern mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Voraussetzung für Umgangskontakte wäre, dass sich die Kindeseltern in das von ihnen selbst verursachte Belastungserlebnis ihrer Tochter hineinversetzen können und sich bereit erklären, mitzuhelfen, es zu reduzieren. Dies bedeutet, dass die Kindeseltern sich beraten lassen und entsprechend der Beratungsvorschläge kooperieren müssten.

Ein Ausschluss für den Zeitraum von weiteren 6 Monaten erscheint angemessen. In der Zwischenzeit können die Kindeseltern fachliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sich zukünftig besser in die Bedürfnisse von D hinein versetzen zu können. Bislang haben die Kindeseltern keine fachliche Hilfe in Anspruch genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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