Einleitung:

Die Banken haben den Verbrauchern gegenüber in der Vergangenheit Bearbeitungsgebühren für Ratenkreditverträge berechnet. Diese betrugen im Schnitt 1% des Darlehensbetrages. Dabei erhöhte sich das Anfangssaldo (Nettokreditbetrag) um die Höhe des Bearbeitungsentgelts. Den  Ratenkreditverträgen lag zumeist ein Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ zu Grunde, wobei das Bearbeitungsentgelt dabei mit in die Effektivzinsberechnung einging und die einmalige Bearbeitungsgebühr bei der vereinbarten Vertragslaufzeit mit berechnet wurde, wodurch der effektive Jahreszins anstieg.

An dieser Praxis hielten die Banken trotz einer entgegenstehenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung fest

siehe hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010 – 8 U 1461/10; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 – 3 U 78/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 – I-31 U 192/10; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG, Beschluss vom 01.09.2011 – 3 W 86/11.

Die Banken waren gleichwohl der Meinung, dass die Bearbeitung des Darlehensvertrages und der damit vorbereitende Tätigkeit eine gesonderte Leistung ihrerseits für den Kunden darstelle und aus diesem Grunde auch gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe.

Unsere Auffassung hierzu:

Nach der von uns vertretenen Auffassung stand den Banken ein Anspruch auf Zahlung der Bearbeitungsgebühr nicht zu, weil die Bearbeitungsgebühren wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sind. Insoweit sind die Hauptleistungspflichten des Darlehensnehmers in § 488 Abs. 1 BGB abschließend geregelt. Die im Ratenkreditvertrag festgelegte Bearbeitungsgebühr ist in dieser Vorschrift nicht genannt und stellt insoweit auch keine Hauptleistungspflicht dar. Zudem ist die Gebühr auch nicht als Hauptpreisabrede anzusehen, da sie laufzeitunabhängig ist. Die von den Kunden geleistete Zahlung der Bearbeitungsgebühr an die Banken erfolgte daher ohne rechtlichen Grund, so dass sich ein Anspruch der Kunden auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr ergab.

Entscheidungen des BGH:

Der BGH hat sich im Mai 2014 der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen und entschieden, dass Banken Kreditbearbeitungsgebühren nicht erheben dürfen und die Banken daher verpflichtet sind, diese wieder zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13. Insoweit hat der BGH zu Recht entschieden, dass Bearbeitungsgebühren Gebühren sind, für die die Bank keine Gegenleistung erbringt und daher vom Kunden auch nicht verlangt werden dürfen.

Zinsen

Zudem hat der BGH entscheiden, dass diese Bankbearbeitungsgebühren mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Zahlung zu verzinsen sind (BGH Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 212/10).

Keine Verjährung

Im weiteren hat der BGH am 28.10.2014 in zwei Fällen (BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, XI ZR 17/14) entschieden, dass die Rechtslage so unübersehbar gewesen ist, dass alle Bearbeitungsgebühren, die zwischen 2004 und 2011 bezahlt wurden, bis Ende 2014 zurückgefordert werden können, ohne dass die Banken sich auf Verjährung berufen können.

Darlehensverträge überprüfen

Bei Kunden, die für Verbraucherkreditverträge, die zwischen 2004 und Ende 2011 abgeschlossen wurden, Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, können diese bis Ende 2014 von ihrer Bank zurückverlangen. Die Ansprüche verjähren insoweit erst nach dem 31.12.2014.

Insoweit sollten sich die Darlehensnehmer ihre alten Darlehensverträge anschauen und prüfen, ob die Banken die Bearbeitungsgebühr zu Unrecht erhoben haben. Solle dies der Fall sein, wäre die Bearbeitungsgebühr zzgl. Zinsen unter Hinweis auf die o.g. BGH Rechtsprechung zurückzufordern.

Reagieren die Banken darauf nicht, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten wären dann in der Regel unter Verzugsgesichtspunkten von den Banken erstattungsfähig.

Im Streitfall vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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