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Allgemeines

Zu beachten gilt auch, dass die Schönheitsreparaturen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) ausgeführt werden müssen. Dies schließt jedoch Eigenleistungen des Mieters nicht aus, vgl. BGH RE NJW 1988, 2790. Der Vermieter kann und darf dem Mieter grundsätzlich nicht vertraglich an einen bestimmten Handwerker binden. Nicht zulässig sind laienhafte Arbeiten des Mieters („Pfusch“ oder „Hobbyqualität“), sondern diese müssen auch mit der Qualität eines Fachmannes vergleichbar sein, LG Berlin AZ: 64 S 213/94). Auch wenn mietvertraglich die Verwendung eines Fachhandwerkers vorgesehen ist, kann der Mieter selbst renovieren, soweit die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.

Ob die Ausführung tatsächlich fachmännisch geraten ist, kann letztlich nur durch einen Malersachverständigen geklärt werden (AG Köln AZ: 215 C 232/92), wobei die einschlägigen DIN-Normen herangezogen werden können. (VOB/C DIN 18363, 18365, 18366) Auch hier ist jedoch der Grundsatz aus dem Werkvertragsrecht zu beachten. Danach kann auch eine nach DIN erbrachte Arbeit unfachmännisch sein.

Die für die Maler- und Lackiererarbeiten einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften können ersehen werden in DIN 18363 (Anstricharbeiten), DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten) und DIN 18366 (Tapezierarbeiten).

Nicht fachgerecht sind daher beispielsweise folgende Arbeiten:

  • überlappend geklebte Raufasertapete
  • offene Nähte zwischen den Tapetenbahnen
  • Überstreichen von Mustertapeten

Auch die verwendeten Materialien müssen den Anforderungen mittlerer Art und Güte ent sprechen.

Klauseln zur Ausführung

Derartige Klauseln erweisen sich in der Rechtsprechung zunehmend als problematisch. Wird dem Mieter beispielsweise die Ausführungsart während des Mietverhältnisses vorgeschrieben, liegt ein unzulässiger Eingriff in das Dekorationsermessen des Mieters vor. Darüber hinaus können sich derartige Klauseln auch als verkappte Endrenovierungsklauseln darstellen. So ist eine Verpflichtung des Mieters zum Streichen von Fenstern, Türen und Decken in Weiß beim Auszug unzulässig (LG Berlin 10.01.2006, 64 S 394/05, GE 2006, 1039; LG Berlin, GE 2007, 1125: Klausel, „SHR in neutralen, hellen Farben auszuführen“, ist unwirksam. Siehe auch LG Hamburg 08.10.2007, 316 S 35/07 („Holzklausel“) – gesamte SHR-Klausel unwirksam), da eine unzuläsige Endrenovierungsklausel vorliege.

Nach dem Urteil des LG Berlin vom 05.01.2007, 65 S 224/06, NZM 2007, 801 ist jedoch eine altrosafarbene intensive gestaltete Mustertapete mit unterschiedlich glänzender Oberfläche für den Vermieter nicht mehr hinnehmbar.

Geschmacksverirrung des Mieters

Die Leistung nach mittlerer Art und Güte wird insbesondere bei der Auszugsrenovierung des Mieters relevant, da er hier auch durchschnittlichen Geschmackssinn berücksichtigen muss. Es besteht zwar keine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung bei Auszug mit Raufaser oder Strukturtapete zu tapezieren und diese dann weiß zu streichen. Allerdings muss die Gestaltung des Mieters zurückhaltend sein und dem allgemeinen Geschmack entsprechen.

Insoweit gilt, dass die Arbeiten u.U. für den Vermieter dann nicht hinnehmbar sind, wenn der Mieter in der Auswahl von Farben und/oder Mustern von durchschnittlichen Geschmacksanforderungen abgewichen ist. Dies wird beispielsweise bei schwarzen, lila oder blauen Farbanstrich oder ausgeprägter Blumen- oder Karomuster – Tapete so gesehen, KG vom 9.6. 2005, NZM 2005, 3150. Zulässig hingegen soll noch die Harry – Potter – Bordüre im Kinderzimmer sein, LG Berlin GE 2005, 86. Das LG Lübeck (AZ: 14 S 221/00) hingegen sah in einem hellblau marmorierten Hausflur kein Problem, da der Mieter nicht verpflichtet sein könne, alles weiß zu streichen, solange sich die Farbgestaltung in den Grenzen des guten Geschmacks bewege.

Bei Geschmacksverirrung geht die Rechtsprechung von einer sog. Verschlimmbesserung aus, welche eine Nebenpflichtverletzung des Mieters aus dem Mietverhältnis darstellt. Hier kommt dann allerdings ein „Abzug neu für alt“ in Betracht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12 nunmehr entschieden, dass der Mieter beim Auszug die Wände weißen müsse.

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