Sozialgericht Stade, Beschluss vom 08.112.2016 – S 6 AS 190/15
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
T. S., Bremen
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier und Beier,
Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen
gegen
Landkreis Verden – Kommunales Jobcenter Verden -, Lindhooper Straße 67, 27283 Verden (Aller)
– Beklagter –
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Stade am 8. Dezember 2016 durch die Richterin am Sozialgericht G. beschlossen:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beier aus Bremen, beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der Beschluss ist für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass Beteiligte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung (oder – Verteidigung) selbst in das PKH-Verfahren vor zu verlagern; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer: SGG 11. Auflage 2014 § 73a Rdnr. 7). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Ferner kann die Klägerin die Kosten der Prozessführung angesichts der Einkünfte weder teilweise noch in Raten, sondern überhaupt nicht aufbringen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Staatskasse gegeben. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle ist die Beschwerde unstatthaft. Sie ist ggf. schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, zu erheben. Das Sozialgericht legt diese dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1 in 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198 in 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
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