OLG Bremen: Vor Anordnung eines Umgangsausschlusses hat das Familiengericht den Sachverhalt umfassend aufklären. In der Regel wird hierzu eine erneute Sachverständigenbegutachtung erforderlich sein.

OLG Bremen, 05.08.2016 – 4 UF 49/16 Es ist grundsätzlich von der Prämisse auszugehen, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entspricht. Daher muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den Kindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der Sicht

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