BGH: Bestimmung der ortsüblichen Miete bei Vorenthaltung der Mietsache

BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 17/16) hat zur Bestimmung der ortsüblichen Miete bei Vorenthaltung der Mietsache klargestellt: Amtlicher Leitsatz: Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung

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OLG Düsseldorf: Angaben im Wohnungsübergabeprotokoll sprechen für deren Richtigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2003 – 10 U 64/02 – Leitsätze: 1. Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel

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