1) Klausel ist wirksam, die Schönheitsreparaturen wurden aber nicht durchgeführt: Hat ein Mieter trotz Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen diese zum Übergabetermin nicht ausgeführt, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Nachdem der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (genaue Bezeichnung der durchzuführenden Arbeiten angeben!) und
Weiterlesen ... →Die Ausgestaltung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen darf dem Mieter keine wirtschaftlichen Belastungen auferlegen, die dieser nicht durch sein eigenes Verhalten beeinflussen kann. Hier nun lässt sich die Verbindung zu der jüngeren Rechtsprechung des BGH ziehen, die in einer Reihe von Entscheidungen den Rahmen abgesteckt hat,
Weiterlesen ... →Nach dem Urteil des BGH vom 28. 6. 2006 – VIII ZR 124/05 beschränkt sich die Verpflichtung zur „besenreinen“ Rückgabe der Mietwohnung auf die Beseitigung grober Verschmutzungen, siehe auch LG Saarbrücken, WuM 1998, 689 f.; LG Wiesbaden, WuM 2001, 236, 237; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei
Weiterlesen ... →Wenn weiter nichts vereinbart wurde, beziehen sich die Schönheitsreparaturen nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag „Nebenräume“ oder „sonstige Räume“ genannt sind. Dann sind auch Kellerräume oder „sonstige Räume“
Weiterlesen ... →Nach dem BGH (VIII ZR 339/03) ist eine Klausel im Mietvertrag „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ wirksam, denn sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sondern sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Der auf „Mai 1978“ datierte Formularmietvertrag enthielt in § 5 unter der
Weiterlesen ... →Der BGH hat mit Urteil vol 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 – entschieden: „Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die
Weiterlesen ... →Allgemeines Zu beachten gilt auch, dass die Schönheitsreparaturen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB) ausgeführt werden müssen. Dies schließt jedoch Eigenleistungen des Mieters nicht aus, vgl. BGH RE NJW 1988, 2790. Der Vermieter kann und darf dem Mieter grundsätzlich nicht vertraglich an einen
Weiterlesen ... →Allgemeines Bei den Kleinreparaturen handelt es sich zunächst nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Reparaturen an Gegenstände, die den direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Kleinreparaturklauseln verlagern daher teilweise, wie die Klauseln zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, die Pflicht des Vermieters aus § 535 BGB auf den
Weiterlesen ... →Verkündet am 24.05.2007 Amtlicher Leitsatz: Die Kleinreparaturklausel im Formularmietvertrag (1-Zimmer-Wohnung, 260 Euro mtl. Grundmiete), wonach der Mieter bei Kleinreparaturen mit einem Höchstbetrag von 200 Euro im Einzelfall und maximal 1000 Euro pro Kalenderjahr haftet, ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen. Amtsgericht Bremen Im Namen des
Weiterlesen ... →Nach dem Urteil des AG Mannheim vom 20.5.2011, 10 C 14/11 führt ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender so genannte Summierungseffekt aufgrund des Zusammentreffens zweier – jeweils für sich genommen – unbedenklicher Klauseln gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Leitsatz: Ein zur Unwirksamkeit einer
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